Führerausweisentzug bei Rückfall nach fünf Jahren: falsche Gewichtung von Verschulden und Leumund korrigiert, Dauer auf drei Monate reduziert (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 182 · ATF 128 II 182 · DTF 128 II 182
- Datum
- 10.04.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 182
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Motorfahrzeuglenker wurde nach einer Polizeikontrolle mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,00 Promille angehalten. Er hatte in der Nacht zuvor Alkohol konsumiert, war mit dem Taxi nach Hause gefahren und hatte sechs bis sieben Stunden geschlafen, bevor er seine Freundin fuhr. Der Lenker besass den Führerausweis seit 1982 und hatte bereits 1988 und 1991 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand einen Ausweisentzug erhalten. Das Strassenverkehrsamt verfügte einen Entzug von neun Monaten, die kantonale Behörde reduzierte diesen auf sieben Monate. Dagegen erhob der Lenker Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Dauer auf drei Monate festzusetzen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und setzt die Dauer des Führerausweisentzugs auf drei Monate fest.
Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie den Rückfall sowohl beim Verschulden als auch beim automobilistischen Leumund berücksichtigte. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG ist der Rückfall innert fünf Jahren bereits durch die gesetzliche Mindestentzugsdauer erfasst; danach darf der Faktor Zeit nicht mehr doppelt gewichtet werden. Im konkreten Fall lag der neue Vorfall mehr als fünf Jahre nach dem letzten Entzug, weshalb Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG zur Anwendung kam.
Das Verschulden des Beschwerdeführers war lediglich fahrlässig, da er nach durchzechter Nacht und sechs bis sieben Stunden Schlaf ans Steuer sass und nicht bedachte, dass sein Blut noch Alkohol enthalten könnte. Dies unterscheidet den Fall wesentlich von früheren Selbstunfällen und mildert das Verschulden erheblich. Zudem ist die seit dem 25. April 1999 bestehende Alkoholabstinenz gemäss Art. 30 Abs. 2 VZV als Besserungsnachweis leumundsmindernd zu werten. Schliesslich stellte die Vorinstanz willkürlich fest, die Kundschaft sei mehrheitlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, was im Widerspruch zur Arbeitgeberbestätigung stand. Die berufliche Notwendigkeit des Fahrzeuggebrauchs als Verkäufer und Innenarchitekt begründet eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit.
Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen mit ähnlicher Blutalkoholkonzentration und zeitlichem Abstand zum Vorfall erscheint eine Entzugsdauer von drei Monaten angemessen.
Regeste
Art. 17 Abs. 1 lit. b und d SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises, Rückfall. Der Rückfall eines Motorfahrzeuglenkers ist kein Element des Verschuldens. Er darf bei der Festsetzung der Entzugsdauer i.S. von Art. 33 Abs. 2 VZV nur unter dem Gesichtspunkt des automobilistischen Leumunds berücksichtigt werden (E. 3a). Im konkreten Fall falsche Gewichtung des Verschuldens (E. 3b), des automobilistischen Leumunds (E. 3c) und willkürliche Feststellung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit (E. 3d). Regeste Art. 17 al. 1 let. b et d LCR, art. 33 al. 2 OAC; retrait du permis de conduire, récidive. La récidive d'un conducteur de véhicules automobiles ne constitue pas un élément de la culpabilité. Elle peut entrer en considération au stade de la fixation de la durée du retrait selon l'art. 33 al. 2 OAC uniquement du point de vue de la réputation de l'intéressé en tant que conducteur (consid. 3a). En l'espèce, appréciation erronée de la culpabilité (consid. 3b) et de la réputation de l'intéressé en tant que conducteur (consid. 3c), et constatation arbitraire de la sensibilité à la mesure résultant de la nécessité professionnelle de conduire (consid. 3d). Regesto Art. 17 cpv. 1 lett. b e d LCStr, art. 33 cpv. 2 OAC; revoca della licenza di condurre, recidiva. La recidiva di un conducente di veicoli a motore non costituisce un elemento della colpa. Essa può entrare in considerazione al momento di determinare la durata della revoca conformemente all'art. 33 cpv. 2 OAC solamente dal punto di vista della reputazione dell'interessato quale conducente (consid. 3a). Nella fattispecie, valutazione errata della colpa (consid. 3b), della reputazione dell'interessato quale conducente (consid. 3c) e accertamento arbitrario della sensibilizzazione alla misura per quanto concerne la necessità professionale di condurre (consid. 3d).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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