Bundesangestellter kündigt fristlos wegen Treuepflichtverletzungen: Kündigung wegen Verspätung unwirksam, Lohnfortzahlung und Entschädigung zugesprochen (Art. 10 Abs. 4, Art. 34b BPG)
- Datum
- 16.03.2017
- Geschäftsnummer
- A-2718/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 6 A-2718/2016 Art. 8 AVIG Art. 15 AVIG Art. 29 AVIG Art. 20 BPG Art. 34b BPG Art. 102 OR Art. 104 OR Art. 336 OR Art. 336c OR Art. 337 OR Art. 337c OR Art. 339 OR Art. 41 VBPV Art. 43 VBPV Art. 72 VBPV Art. 56 aBPV
Zusammenfassung
Ein leitender Bundesangestellter beim Bundesamt für Gesundheit wurde fristlos entlassen. Der Arbeitgeber warf ihm wiederholt falsche Spesenabrechnungen für Mittagessen trotz kostenloser Einladungen, systematische Falscherfassung der Arbeitszeit bei Dienstreisen, Annahme von VIP-Einladungen eines geprüften Unternehmens sowie Nichtmeldung eines Verwaltungsratsmandats vor. Der Angestellte berief sich auf eine angeblich etablierte Praxis unter einem früheren Vorgesetzten und private Freundschaften. Er verlangte Lohnfortzahlung bis November 2017, Entschädigungen wegen ungerechtfertigter und missbräuchlicher Kündigung sowie eine Abgangsentschädigung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Schwere der Treuepflichtverletzungen, die Rechtzeitigkeit der Kündigung und die Folgen einer allfälligen Ungültigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete das Bundesamt für Gesundheit zur rückwirkenden Lohnzahlung bis Ende September 2016 sowie zur Ausrichtung einer Entschädigung von acht Bruttomonatslöhnen. Zwar lagen objektiv wichtige Gründe für eine fristlose Auflösung vor, da der Angestellte über Jahre hinweg unzulässig Spesen abrechnete und Arbeitszeiten falsch erfasste, was eine schwere Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 BPG darstellte. Die Vorwürfe bezüglich Einladungen und Nebenbeschäftigung wurden hingegen nur als leichte Verstösse gewertet. Da dem Arbeitgeber die massgeblichen Umstände jedoch spätestens im Oktober 2015 bekannt waren und er erst im März 2016 kündigte, hatte er sein Kündigungsrecht verwirkt; die Kündigung war somit subjektiv unzumutbar und ungerechtfertigt.
Gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. b BPG i.V.m. Art. 337c Abs. 1 OR wurde die Lohnfortzahlung bis zum hypothetischen Ende der viermonatigen Kündigungsfrist Ende September 2016 angeordnet. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit schloss die Anwendung der zweijährigen Sperrfrist gemäss Art. 31a BPV aus, da der Angestellte ab Mai 2016 vermittlungsfähig war und Arbeitslosentaggelder bezog. Diese Taggelder werden gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG auf den Lohnanspruch angerechnet. Die Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG wurde aufgrund des hohen Alters und der langen Dienstdauer auf acht Monatslöhne erhöht, obwohl das Mitverschulden des Angestellten schwer wog. Ansprüche wegen missbrächlicher Kündigung (Art. 336 OR) und nach Art. 19 Abs. 2 BPG wurden abgewiesen, da kein Missbrauch ersichtlich war und die Kündigung nicht ohne Verschulden erfolgte. Verzugszins von 5% ist ab dem 1. April 2016 geschuldet.
Regeste
Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.