Anrechnung hypothetischer Unterhaltsbeiträge getrennt lebender Ehegatten gesetzwidrig (Art. 3a Abs. 7 lit. a, Art. 3c Abs. 1 lit. g und h ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 V 18 · ATF 127 V 18 · DTF 127 V 18
- Datum
- 15.01.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 V 18
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesamt für Sozialversicherung beschwert sich gegen einen Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, welcher die Anrechnung eines hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeitrags bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen für verneinte. Der Beschwerdeführer M., geboren 1925, lebt seit 1994 von seiner Ehefrau getrennt und bezog keine gemeinsamen Ergänzungsleistungen mit ihr. Die Vorinstanz hob die Verfügung der EL-Stelle auf und wies die Sache zur Neuberechnung ohne Anrechnung des übersteigenden Einkommens der Ehefrau zurück. Das BSV beantragt die Aufhebung dieses Rückweisungsentscheids bezüglich der Nichtanrechnung.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherung ab und bestätigt die Gesetzwidrigkeit von Art. 1 Abs. 3 ELV. Die Bestimmung sieht vor, dass das den Existenzbedarf übersteigende Einkommen des nicht in die Berechnung einbezogenen, getrennt lebenden Ehegatten voll als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag angerechnet wird.
Das Gericht stellt fest, dass Art. 3a Abs. 7 lit. a ELG dem Bundesrat zwar erlaubt, die Zusammenrechnung von Ausgaben und Einnahmen von Familiengliedern zu regeln, dies aber nur für Fälle gilt, in denen eine tatsächliche Haushaltsgemeinschaft besteht. Bei getrennt lebenden Ehegatten mit je eigener Rente werden Einnahmen und Ausgaben gemäss Art. 1 Abs. 1 ELV gesondert berechnet; eine Zusammenrechnung scheidet daher aus. Eine Anrechnung kann einzig unter dem Titel der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge nach Art. 3c Abs. 1 lit. h ELG erfolgen.
Hinsichtlich dieser Unterhaltsbeiträge bestimmt das Gesetz jedoch, dass effektiv vereinnahmte, genau bestimmte Beträge anzurechnen sind. Art. 1 Abs. 3 ELV weicht hiervon ab, indem er einen hypothetischen Pauschalbetrag fiktiv als Unterhalt behandelt. Da das Ergänzungsleistungsgesetz keine ausdrückliche Ermächtigung enthält, auf Verordnungsstufe von diesem Grundsatz abzuweichen oder Pauschalen festzulegen, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Verordnung überschreitet damit den Rahmen der Ausführungskompetenz und ist bundesrechtswidrig. Die Beschwerde des BSV wird folglich abgewiesen.
Regeste
Art. 3a Abs. 7 lit. a, Art. 3c Abs. 1 lit. g und h ELG; Art. 1 Abs. 3 und 4 ELV: Anrechenbares Einkommen getrennt lebender Ehegatten. Die in Art. 1 Abs. 3 ELV vorgesehene Anrechnung des den Existenzbedarf übersteigenden Einkommens des nicht in die Ergänzungsleistungsberechnung einbezogenen, getrennt lebenden Ehegatten als familienrechtlicher Unterhaltsbeitrag ist gesetzwidrig. Regeste Art. 3a al. 7 let. a, art. 3c al. 1 let. g et h LPC; art. 1 al. 3 et 4 OPC-AVS/AI: Revenu déterminant d'époux vivant séparés. L'art. 1er al. 3 OPC-AVS/AI est contraire à la loi, dans la mesure où il dispose que la part de revenu qui excède le montant nécessaire à la couverture des besoins vitaux du conjoint - vivant séparé - distrait du calcul de la prestation complémentaire est prise en compte au titre de pension alimentaire du droit de la famille. Regesto Art. 3a cpv. 7 lett. a, art. 3c cpv. 1 lett. g e h LPC; art. 1 cpv. 3 e 4 OPC: Reddito determinante di coniugi che vivono separati. L'art. 1 cpv. 3 OPC è contrario alla legge in quanto stabilisce che la parte di reddito eccedente il fabbisogno vitale del coniuge che vive separato e della quale non si è tenuto conto nel calcolo della prestazione complementare è computata integralmente quale pensione alimentare del diritto di famiglia.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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