Opfer verlangt höhere Genugtuung im Adhäsionsverfahren: Beweispflicht für besondere Umstände trotz Mordverurteilung (Art. 47 OR, Art. 8 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 215 · ATF 127 IV 215 · DTF 127 IV 215
- Datum
- 31.07.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 215
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Witwe und der Sohn eines Raubmordopfers führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein zürcherisches Strafurteil, das ihnen als Genugtuung Fr. 50'000 bzw. Fr. 30'000 zusprach. Sie begehren eine Erhöhung auf Fr. 80'000 bzw. Fr. 50'000 unter Hinweis auf die Schwere der Tat und die Mordverurteilung des Täters. Die Beschwerdeführer rügen eine unbillige Ausübung des richterlichen Ermessens durch die Vorinstanz und machen geltend, diese habe die massgeblichen Bemessungskriterien nicht hinreichend gewichtet.
Das Bundesgericht weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigt die von der Vorinstanz festgesetzten Genugtuungsbeträge.
Die Beschwerdeführer sind für jene Tatsachen beweispflichtig, die eine über die veröffentlichte Rechtsprechung und die bekannten Tatumstände hinausgehende Genugtuung rechtfertigen würden. Gemäss Art. 8 ZGB trifft die Beweislast für anspruchsbegründende Sachverhaltselemente die Klägerin. Das Opferhilfegesetz (Art. 8 und 9 OHG) verpflichtet die kantonalen Behörden nicht, Zivilansprüche nach der Untersuchungsmaxime zu beurteilen; vielmehr bleibt grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend. Da die Beschwerdeführer keine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung kantonalen Verfahrensrechts erhoben haben, binden die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz das Bundesgericht.
Konkret fehlen im Aktenstand Angaben darüber, wie sich der vierjährige Freiheitsentzug des Ehemannes vor der Tat auf die familiäre Situation und die Zukunftspläne ausgewirkt hat oder wie schwer der Verlust die Angehörigen persönlich getroffen hat. Solche Elemente können eine Genugtuung zwar erhöhen, müssen aber von den Geschädigten behauptet und bewiesen werden. Die Vorinstanz ging mangels anderer Angaben von einer normalen ehelichen Beziehung aus und stützte ihre Bemessung auf einen Basisbetrag von Fr. 30'000 für die Witwe und Fr. 20'000 für den Sohn, was angesichts der Mordtat erhöht wurde. Dies entspricht der Praxis zu Art. 47 OR und stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Der seelische Schmerz entzieht sich einer genauen geldmässigen Bemessung, doch reicht der blosse Verweis auf andere Urteile mit höheren Beträgen nicht aus, um eine Bundesrechtsverletzung zu begründen.
Regeste
Art. 8 ZGB, Art. 47 OR, Art. 8 und 9 OHG; Zivilansprüche des Opfers, Behauptungs- und Beweispflicht. Das OHG verpflichtet die kantonalen Behörden nicht, Zivilansprüche nach der Untersuchungsmaxime zu beurteilen. Zur Bestimmung der Rechte und Pflichten der Parteien bleibt grundsätzlich das kantonale Verfahrensrecht massgebend (E. 2d). Verlangt der Geschädigte eine höhere Genugtuungssumme, als veröffentlichte Gerichtspraxis und die dem Gericht bekannten Entscheidungsgrundlagen nahelegen, ist er beweispflichtig für jene Elemente, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten (E. 2e). Regeste Art. 8 CC, art. 47 CO, art. 8 et 9 LAVI; prétentions civiles de la victime, obligation de les faire valoir et de les établir. La LAVI n'oblige pas les autorités cantonales à juger les prétentions civiles selon la maxime d'office. En principe, les droits et les devoirs des parties sont déterminés par le droit cantonal de procédure (consid. 2d). Lorsque le lésé exige une réparation morale plus élevée que celle qui résulte de la jurisprudence publiée et des circonstances d'espèce déterminantes connues du tribunal, il lui appartient de prouver les éléments qui pourraient justifier une indemnité supérieure (consid. 2e). Regesto Art. 8 CC, art. 47 CO, art. 8 e 9 LAV; pretese civili della vittima, obbligo di farle valere e di comprovarle. La LAV non obbliga le autorità cantonali a pronunciarsi sulle pretese civili secondo la massima d'ufficio. In linea di principio, il diritto di procedura cantonale determina i diritti e i doveri delle parti (consid. 2d). Ove il danneggiato esiga un'indennità a titolo di riparazione morale superiore a quella che risulta dalla giurisprudenza pubblicata e dalle circostanze determinanti del caso conosciute dal tribunale, egli deve apportare la prova degli elementi che potrebbero giustificare tale indennità (consid. 2e).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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