Ehegattenunterhalt trotz wiederholter Untreue nach fast 30-jähriger Ehe: Keine Rentenkürzung mangels Vergleichbarkeit mit Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1-3 ZGB
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 III 65 · ATF 127 III 65 · DTF 127 III 65
- Datum
- 08.12.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 127 III 65
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Ehemann begehrt in einem Scheidungsverfahren die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der seit 1971 verheirateten Ehefrau. Er begründet dies mit deren wiederholter sexueller Untreue während der langen Ehe sowie ihrer Weigerung, familientherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Vorinstanz hatte die monatliche Rente bereits reduziert, aber nicht gestrichen. Der Ehemann macht geltend, die Fortdauer der Zahlungen sei angesichts dieses Verhaltens unbillig und verletze das neue Scheidungsrecht.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Ehemannes ab und bestätigt die reduzierte Unterhaltsrente. Es hält fest, dass sexuelle Untreue nach einer fast dreissigjährigen Ehe für sich allein keinen Grund für eine Kürzung oder Streichung der Rente gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB darstellt. Das Gericht betont, dass ein vorrangiges Ziel der Scheidungsrechtsrevision die Zurückdrängung des Verschuldensprinzips war, was durch Art. 7b Abs. 1 SchlT ZGB gestützt wird. Eine Gleichstellung der Untreue mit den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB genannten Tatbeständen wie grober Verletzung ehelicher Pflichten oder schweren Straftaten scheidet aus, da der vorliegende Fall an Schwere und Intensität nicht vergleichbar ist.
Die Beharrlichkeit der Ehefrau auf der Rente erscheint weder rechtsmissbräuchlich noch offensichtlich unbillig, da der Unterhaltsanspruch primär auf nachehelicher Solidarität beruht. Auch die Weigerung der Ehefrau, eine Familientherapie zu besuchen, rechtfertigt keine Sanktionierung über den Unterhalt, da dies faktisch eine Wiedereinführung des Verschuldensprinzips bedeuten würde. Zudem kann die eheliche Untreue nicht ausschliesslich der Ehefrau angelastet werden. Die Vorinstanz hat somit Bundesrecht nicht verletzt, indem sie Reduktionsgründe verneinte.
Regeste
Art. 125 Abs. 3 ZGB; Gründe für eine Kürzung oder Streichung der Rente. Wiederholte Untreue nach lange dauernder Ehe kann den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB aufgelisteten Tatbeständen nicht gleichgestellt werden (E. 2). Regeste Art. 125 al. 3 CC; motifs de réduction ou de suppression de la rente. Des infidélités répétées dans le cadre d'un mariage de longue durée ne peuvent pas être assimilées aux circonstances énumérées à l'art. 125 al. 3 ch. 1 à 3 CC (consid. 2). Regesto Art. 125 cpv. 3 CC; motivi per ridurre o rifiutare una rendita. Ripetute infedeltà nell'ambito di un matrimonio di lunga durata non possono essere assimilate alle fattispecie elencate nell'art. 125 cpv. 3 n. 1 a 3 CC (consid. 2). Urteilskopf 127 III 65 10. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 8. Dezember 2000 i.S. P. O. gegen M. O. (Berufung) Regeste Art. 125 Abs. 3 ZGB ; Gründe für eine Kürzung oder Streichung der Rente. Wiederholte Untreue nach lange dauernder Ehe kann den in Art. 125 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ZGB aufgelisteten Tatbeständen nicht gleichgestellt werden (E. 2).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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