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Justizze. Art. 125 ZGB

Bundesgericht

Eheschutz: Neuregelung Unterhalt nach Zusammenzug und Schulstufenmodell nicht willkürlich, Beschwerde abgewiesen (Art. 125 ZGB)

Datum
23.11.2020
Geschäftsnummer
5A_511/2020
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 106 BGG Art. 9 BV Art. 125 ZGB Art. 179 ZGB

Zusammenfassung

Eine Ehefrau beschwert sich gegen einen eheschutzrechtlichen Entscheid des Obergerichts Aargau, welcher das Getrenntleben neu regelte und die Unterhaltsbeiträge für Kind und Ehegatten reduzierte. Die Parteien waren nach einem früheren Eheschutzentscheid wieder gemeinsam in eine neue Wohnung gezogen. Das Bundesgericht prüft, ob die Neuregelung und die Anwendung des Schulstufenmodells zur Berechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens willkürlich sind oder das rechtliche Gehör verletzen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist, da die Rügen der Ehefrau unbegründet sind und kein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestätigung bereits gewährter Massnahmen besteht.

Die Vorinstanz durfte aufgrund des erneuten Zusammenzugs der Parteien in eine neue Wohnung davon ausgehen, dass die früheren Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB dahingefallen waren und eine vollständige Neuregelung notwendig war. Dies verstösst nicht gegen Treu und Glauben oder das rechtliche Gehör, da der Gegenstand des Verfahrens für die Ehefrau erkennbar war. Auch die Anpassung der Unterhaltsbeiträge an die veränderten Wohnverhältnisse und die Anwendung des Schulstufenmodells gemäss Art. 125 ZGB zur Bemessung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der hauptbetreuenden Mutter stellen keine Willkür dar, solange eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft erwartet wird. Die Ehefrau hatte zudem ausreichend Gelegenheit, aktualisierte Anträge zu stellen, nachdem ihr wesentliche Unterlagen zum Einkommen des Ehemannes vorlagen.

Hinsichtlich der Prozesskostenvorschüsse liegt keine Willkür vor, da die Ehefrau eine Klageänderung im Berufungsverfahren nicht hinreichend begründete und die Zusprechung des Vorschusses an sie statt direkt an den Rechtsanwalt nicht als offensichtlich mangelhaft erscheint. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Auf das Gesuch um einen Prozesskostenbeitrag für das Bundesgerichtsverfahren wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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