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Justizze. Art. 28 ZGB

Bundesgericht

Persönlichkeitsverletzung durch Zeitungsportrait: Überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertigt Bezeichnung als Wilderer, Foto und Fax-Zitate (Art. 28 ZGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 III 481 · ATF 127 III 481 · DTF 127 III 481
Datum
20.07.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 III 481
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 3 DSG Art. 12 DSG Art. 13 DSG Art. 28 ZGB Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Ein bekannter Rechtsanwalt und Publizist klagt gegen die Jean Frey AG wegen eines in der Weltwoche erschienenen Portraits mit dem Titel "Wenn der alte Wilderer zum Jagdaufseher wird". Der Artikel enthielt eine ohne Zustimmung veröffentlichte Fotografie sowie Auszüge aus einem Telefax, in dem der Kläger die Berichterstattung ausdrücklich verboten hatte. Er begehrt die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Bezeichnung als Wilderer, der Bildveröffentlichung und der Fax-Zitate als Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB und Verstösse gegen das Datenschutzgesetz.

Das Bundesgericht weist die Berufung des Klägers ab und bestätigt die Vorinstanz, welche die Klage auf Feststellung der Widerrechtlichkeit abgewiesen hat.

Hinsichtlich des Feststellungsinteresses ändert das Gericht seine Rechtsprechung und stellt klar, dass für die persönlichkeitsrechtliche Feststellungsklage nach Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nicht zwingend eine besonders schwere Verletzung oder ein aktueller Störungszustand im engen Sinne erforderlich ist, sondern ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortbestehenden Störungszustandes genügt. Im vorliegenden Fall ist jedoch die materielle Begründetheit zu verneinen.

Die Bezeichnung als "Wilderer" verletzt zwar die Ehre des Klägers, ist aber als metaphorisches Werturteil gerechtfertigt. Da der Kläger als relativ prominente Person im Zwischenbereich zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte gilt, besteht ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse an einer kritischen Würdigung seines Verhaltens. Das Obergericht hat zu Recht erkannt, dass der Tatsachenkern der Metapher – nämlich das Übertreten gesellschaftlicher Normen in politischen Auseinandersetzungen – zutrifft und das Werturteil vertretbar ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB).

Auch die Veröffentlichung der Fotografie und der Fax-Auszüge sind nicht widerrechtlich. Zwar liegt eine Verarbeitung von Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen vor (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG), doch greift der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d DSG). Die Fotografie illustrierte die zulässige Wortberichterstattung angemessen, und die wörtliche Zitierung des Verbots-Faxes war notwendig, um die ambivalente Haltung des Klägers darzustellen, der selbst öffentlich andere kritisiert, aber über sich nichts publiziert sehen will. Ein Verstoss gegen Art. 8 EMRK scheidet aus, da diese Garantie nur gegenüber staatlichen Behörden wirkt.

Regeste

Feststellungsinteresse bei der persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB); Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 ZGB). Anforderungen an das zur Erhebung einer persönlichkeitsrechtlichen Feststellungsklage (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) notwendige Feststellungsinteresse (E. 1; Änderung der Rechtsprechung). Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung (E. 2b) durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 28 Abs. 2 ZGB); Interessenabwägung (E. 2c). Tragweite des Rechts am eigenen Bild gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB; Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Datenschutz (E. 3a); Verneinung der Widerrechtlichkeit (E. 3b). Veröffentlichung von Passagen aus einem Schreiben des Klägers an die Beklagte (E. 4a); Verneinung der Widerrechtlichkeit (E. 4b). Regeste Intérêt à la constatation dans le cas de l'action en constatation des droits de la personnalité (art. 28a al. 1 ch. 3 CC); justification d'une atteinte à la personnalité par un intérêt public prépondérant (art. 28 CC). Exigences relatives à l'intérêt nécessaire pour intenter une action en constatation des droits de la personnalité (art. 28a al. 1 ch. 3 CC) (consid. 1; modification de jurisprudence). Justification d'une atteinte à la personnalité (consid. 2b) par un intérêt public prépondérant (art. 28 al. 2 CC); pesée des intérêts (consid. 2c). Portée du droit à sa propre image selon l'art. 28 al. 1 CC; applicabilité de la loi fédérale sur la protection des données (consid. 3a); négation de l'illégalité (consid. 3b). Publication de passages d'une lettre du demandeur au défendeur (consid. 4a); négation de l'illégalité (consid. 4b). Regesto Interesse all'accertamento nell'azione d'accertamento secondo il diritto della personalità (art. 28a cpv. 1 n. 3 CC); lesione della personalità giustificata da un interesse pubblico preponderante (art. 28 CC). Esigenze poste all'interesse necessario per promuovere un'azione d'accertamento secondo il diritto della personalità (art. 28a cpv. 1 n. 3 CC) (consid. 1; modifica della giurisprudenza). Lesione della personalità giustificata da un interesse pubblico preponderante (art. 28 cpv. 2 CC; consid. 2b); ponderazione degli interessi (consid. 2c). Portata del diritto alla propria immagine giusta l'art. 28 cpv. 1 CC; applicabilità della legge federale sulla protezione dei dati (consid. 3a); illiceità negata (consid. 3b). Pubblicazione di passaggi di uno scritto indirizzato dall'attore alla convenuta (consid. 4a); illiceità negata (consid. 4b).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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