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Justizze. Art. 12 MSchG

Bundesgericht

Nichtigkeit einer Defensivmarke und mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen Securitas und Securi-Zeichen (Art. 12 Abs. 1 MSchG)

BGE / ATF / DTF
BGE 127 III 160 · ATF 127 III 160 · DTF 127 III 160
Datum
25.01.2001
Geschäftsnummer
BGE 127 III 160
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 MSchG Art. 12 MSchG Art. 951 OR Art. 956 OR

Zusammenfassung

Die Securitas AG Schweizerische Bewachungsgesellschaft und weitere Konzerngesellschaften klagen gegen die Swiss Securicall AG wegen Verletzung von Firmen- und Markenrechten. Die Klägerinnen verlangen ein Verbot der Nutzung der Bezeichnung SECURICALL sowie der Marken SECURI-BASIC, SECURIDATA, SECURITOP und SECURIISDN im Alarmwesen und die Änderung des Firmennamens der Beklagten. Die Beklagte erhebt Widerklage auf Nichtigerklärung der Marke SECURICALL der Klägerin 1, da diese lediglich defensiv angemeldet worden sei, um Dritte an der Nutzung des Bestandteils Securi zu hindern. Das Handelsgericht weist die Klage ab und erklärt die Marke SECURICALL für nichtig. Das Kassationsgericht bestätigt dies im Wesentlichen. Die Klägerinnen berufen sich auf ihre prioritären Rechte und die Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils Securitas.

Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut. Es bestätigt die Nichtigerklärung der Marke SECURICALL gemäss Art. 12 Abs. 1 MSchG, da die Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Klägerin 1 die Marke am 27. September 1996 nur aus defensiven Gründen hinterlegte, nachdem sie von der bevorstehenden Gründung der Beklagten erfahren hatte, ohne ernsthafte Gebrauchsabsicht. Hingegen bejaht das Gericht eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Firmen der Klägerinnen und der Firma der Beklagten sowie zwischen der durchgesetzten Marke Securitas und den Zeichen der Beklagten. Trotz der Beschreibbarkeit des Elements Securi im Sicherheitsbereich ordnet das Publikum aufgrund der hohen Bekanntheit von Securitas und der Übereinstimmung der ersten drei Silben sowie eines kurzen, verständlichen Wortendes die Zeichen der Beklagten fälschlicherweise der Securitas-Gruppe zu. Dies verletzt Art. 2 lit. a MSchG sowie Art. 951 Abs. 1 und Art. 956 Abs. 2 OR. Die Vorinstanz hat die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint, weshalb die Klage insoweit gutzuheissen ist.

Regeste

Firmenrechtlicher und markenrechtlicher Schutz eines im Verkehr durchgesetzten Zeichens oder Zeichenbestandteils; Defensivmarke. Nichtigkeit von Defensivmarken (E. 1). Mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den prioritären Firmen und Marken der Securitas-Gruppe, welche den durchgesetzten Bestandteil "Securitas" aufweisen, und der Firma sowie den Marken einer Konkurrentin mit dem Bestandteil "Securi" (E. 2). Regeste Protection issue du droit des raisons de commerce et du droit des marques d'un signe ou d'un élément d'un signe qui s'est imposé dans le commerce; marque défensive. Nullité des marques défensives (consid. 1). Risque de confusion indirect entre les raisons de commerce et les marques prioritaires du groupe Securitas dont l'élément "Securitas" s'est imposé et la raison de commerce ainsi que les marques d'une entreprise concurrente comportant l'élément "Securi" (consid. 2). Regesto Protezione di un marchio o di un elemento di un marchio che si è imposto in ambito commerciale ai sensi delle norme sulle ditte commerciali e del diritto dei marchi; marchio difensivo. Nullità dei marchi difensivi (consid. 1). Sussiste un rischio di confusione indiretto tra le ditte e i marchi prioritari del gruppo Securitas, il cui elemento "Securitas" si è imposto in ambito commerciale, e la ditta e i marchi di un'impresa concorrente che contengono l'elemento "Securi" (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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