Löschungsklage gegen Mondaine-Marken: Nichtgebrauch bei Wort-/Bildmarke bejaht, Gebrauch am Armband genügt (Art. 11 Abs. 2 MSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 III 424 · ATF 139 III 424 · DTF 139 III 424
- Datum
- 30.09.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 III 424
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 MSchG Art. 11 MSchG Art. 12 MSchG Art. 35 MSchG Art. 52 MSchG
Zusammenfassung
Migros-Genossenschafts-Bund klagte gegen Mondaine Watch Ltd auf Löschung zweier Marken wegen Nichtgebrauchs. Streitig war, ob die tatsächliche Verwendung der Zeichen 'M-WATCH' und einer Variante mit Schweizerkreuz im Logo dem rechtserhaltenden Gebrauch der eingetragenen Wort-/Bildmarken entspricht. Zudem wurde diskutiert, ob die Anbringung der Marke 'M-WATCH MONDAINE' auf Uhrenarmbändern statt auf den Uhren selbst als Gebrauch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gilt.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Marke CH P-512 831 (kombinierte Wort-/Bildmarke) nicht rechtserhaltend gebraucht wurde, da die Verwendung des Zeichens 'M-WATCH' allein oder mit einem Schweizerkreuz im Kreis eine wesentliche Abweichung von der eingetragenen Form darstellt. Die Wortbestandteile 'M' und 'WATCH' gehören zum Gemeingut (Art. 2 lit. a MSchG) und haben kaum Kennzeichnungskraft; das grafische Element des Kreises prägt daher den Gesamteindruck massgeblich. Der Austausch des leeren Kreises durch ein Schweizerkreuz verändert den kennzeichnenden Charakter, da der Verkehr dieses Element bei Uhren als Qualitätshinweis versteht und es nicht als blosse Verzierung ansieht. Folglich verletzte die Vorinstanz Art. 11 Abs. 2 MSchG, und die Marke ist gestützt auf Art. 12 Abs. 1 MSchG zu löschen (Art. 52, Art. 35 lit. c MSchG).
Hingegen wies das Gericht die Klage bezüglich der Wortmarke 'M-WATCH MONDAINE' (CH P-341 261) ab. Der rechtserhaltende Gebrauch nach Art. 11 Abs. 1 MSchG setzt voraus, dass die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren verwendet wird. Dies ist auch erfüllt, wenn die Marke auf dem Uhrenarmband angebracht ist, da Armband und Uhr für den Abnehmer eine funktionelle Einheit bilden und das Zeichen als Herkunftshinweis für die Armbanduhr verstanden wird. Eine Verletzung von Bundesrecht lag hier nicht vor.
Regeste
Art. 11 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 MSchG; rechtserhaltender Gebrauch der Marke. Beurteilung des erforderlichen Gebrauchs einer Wort-/Bildmarke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (E. 2.1-2.3). Erfordernis des Gebrauchs der Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren (E. 2.4). Regeste Art. 11 al. 1 et 2 ainsi qu'art. 12 al. 1 LPM; usage de la marque propre à en assurer la protection. Examen de l'usage requis d'une marque combinée dans une forme ne divergeant pas essentiellement de la marque enregistrée (consid. 2.1-2.3). Exigence de l'utilisation de la marque en relation avec les produits enregistrés (consid. 2.4). Regesto Art. 11 cpv. 1 e 2 nonché art. 12 cpv. 1 LPM; uso del marchio idoneo ad assicurarne la protezione. Esame dell'uso necessario di un marchio combinato in una forma che non diverge in modo essenziale dal marchio registrato (consid. 2.1-2.3). Esigenza dell'uso del marchio in relazione ai prodotti per i quali esso è rivendicato (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.