Gemeinde Meilen verweigert Baubewilligung wegen ästhetischer Bedenken: Bauvorhaben entspricht trotz hoher Baumasse dem örtlichen Kontext, Reduktion nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 29a BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 I 52 · ATF 145 I 52 · DTF 145 I 52
- Datum
- 01.01.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 I 52
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 29a BV Art. 50 BV Art. 127 BV Art. 238 PBG/ZH Art. 33 RPG Art. 20 VRG/ZH Art. 65a VRG/ZH
Zusammenfassung
Die Gemeinde Meilen verweigerte einer Bauherrin die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser mit gemeinsamer Tiefgarage, weil das Projekt aus ästhetischen Gründen zu einer unerwünschten Konzentration von Bausubstanz führen würde. Das Baurekursgericht hob den Bauabschlag auf, da die geplanten Bauten sich unter Berücksichtigung ihrer Lage und der umliegenden Gebäude zureichend einordneten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde der Gemeinde ab. Die Gemeinde erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuweisen, sowie alternativ eine Reduktion der Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- auf Fr. 8'000.- zu verlangen. Es war streitig, ob die Gemeinde bei der Anwendung der Ästhetikregelung ihren Ermessensspielraum überschritten hatte und ob die festgesetzte Gerichtsgebühr das Äquivalenzprinzip verletzte.
Das Bundesgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Gemeinde Meilen bei der Anwendung der Ästhetikregelung in § 238 PBG/ZH ihren durch die Gemeindeautonomie geschützten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Die geplanten Bauten erreichen zwar eine hohe Baumasse, doch sind sie aufgrund ihres Abstands von vier Metern als zwei getrennte Baukörper erkennbar, was zur Auflockerung des Erscheinungsbildes beiträgt; zudem sind in der Wohnzone W 1.4 bis zu 50 m lange Gebäude zulässig, sodass eine Länge von 41 m nicht als übermässig gilt. Die Trennwirkung gegenüber dem Wald wird durch die Höhendifferenz und den davor liegenden Wald reduziert, und die Parzelle Kat.-Nr. 12338 bietet einen Ausgleich für den kleinen Umschwung auf den Baugrundstücken. Da in der Umgebung keine denkmalgeschützten Bauten oder Gebäudekomplexe vorhanden sind, die ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer Reduktion der Baumasse begründen könnten, war die Verweigerung der Baubewilligung nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und stellt daher einen unverhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsfreiheit dar. Damit verletzte die Gemeinde Meilen ihr Ermessen gemäss Art. 50 Abs. 1 BV und Art. 29a BV, weshalb die Aufhebung des Bauabschlags durch das Baurekursgericht rechtmässig war.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- verletzt das Äquivalenzprinzip gemäss Art. 8 BV, Art. 9 BV, Art. 18 Abs. 1 KV/ZH, da sie die Grössenordnung der in der Schweiz bei baurechtlichen Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren deutlich überschreitet. Der Zeitaufwand der Vorinstanz war höchstens durchschnittlich, das Verfahren war nicht besonders schwierig, und das Streitinteresse der Gemeinde war gering, da sie lediglich eine relativ kleine Reduktion der Baumasse verlangte. Auch die Parteientschädigung von Fr. 3'500.- für die Bauherrin steht in Missverhältnis zu einer Gebühr von Fr. 13'000.-, und das Baurekursgericht hatte als erste Instanz bereits eine Gebühr von Fr. 8'000.- festgesetzt, obwohl es einen Augenschein durchführte. Daher wird die Gebühr auf Fr. 8'000.- reduziert.
Die Entscheidung präzisiert die Grenzen des gemeindlichen Ermessens bei ästhetischen Einordnungsfragen und stärkt die Rechtsweggarantie durch eine klare Anwendung des Äquivalenzprinzips bei Gerichtsgebühren im Baurecht.
Regeste
a Gemeindeautonomie, Rechtsweggarantie und kantonale Verfahrensautonomie; Art. 50 Abs. 1 und Art. 29a BV; § 238 PBG/ZH; § 20 Abs. 1 VRG. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich darf auch dann, wenn es nach § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG) eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen hat, einen Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung der Ästhetikregelung in § 238 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich (PBG/ZH) den durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E. 3; Präzisierung der Rechtsprechung). Verlangt die Baubehörde aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der grundsätzlich zugelassenen Baumasse, muss diese Reduktion durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 4). Regeste b Gerichtsgebühren bei baurechtlichen Streitigkeiten; Legalitäts-, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip; Art. 5 Abs. 2, Art. 8 und Art. 9 BV; Art. 18 Abs. 1 KV/ZH. Grundsätze des Legalitäts-, Kostendeckungs- und des Äquivalenzprinzips in Bezug auf Gerichtsgebühren (E. 5.2). Tragweite des Äquivalenzprinzips, wenn den kantonalen Behörden aufgrund des hohen oberen gesetzlichen Gebührenrahmens und den unbestimmten Bemessungskriterien ein sehr grosser Ermessensspielraum zusteht (E. 5.6). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 13'000.- verletzt das Äquivalenzprinzip, da sie die Grössenordnung der in der Schweiz bei baurechtlichen Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren deutlich überschreitet, wenn keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen. Reduktion der Gebühr auf Fr. 8'000.- unter den gegebenen Umständen (E. 5.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.