Eigentümerin beantragt nachträgliche Baubewilligung für zwei Beschattungsanlagen in Erholungs- und Grünzone: Zonenkonformität verneint, Besitzstandsgarantie nicht gegeben (Art. 22 RPG)
- Datum
- 25.10.2021
- Geschäftsnummer
- 1C_325/2021
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG Art. 100 BGG Art. 9 BV Art. 26 BV Art. 29 BV Art. 50 BV Art. 7 NHG Art. 8 NHG Art. 78 PBG Art. 92 PBG Art. 94 PBG Art. 22 RPG Art. 33 RPG Art. 24 TG
Zusammenfassung
Die A.________ AG ist Eigentümerin eines Grundstücks in Arbon, auf dem ohne Baubewilligung zwei Beschattungsanlagen für das Gartenrestaurant errichtet wurden. Die Politische Gemeinde Arbon bewilligte nachträglich nur die erste Struktur und ordnete den Rückbau der zweiten an. Der Thurgauer Heimatschutz erhob Rekurs; das Departement für Bau und Umwelt hob die Bewilligung für Struktur 1 auf und bestätigte die Rückbauverfügung für Struktur 2. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die A.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, das ihr lediglich eine Entschädigung von Fr. 500.-- für eine Gehörsverletzung zusprach. Dagegen legte die A.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Streitig waren insbesondere die Zonenkonformität der Anlagen, die Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie sowie die Vollständigkeit der Augenscheinprotokolle.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass der Teil des angefochtenen Urteils, der die Prüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Zusammenhang mit Struktur 1 betrifft, keinen Endentscheid darstellt, sondern einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Voraussetzungen jedoch nicht substantiiert dargelegt, weshalb auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten ist. Hinsichtlich der übrigen Rügen stellt das Bundesgericht fest, dass die Augenscheinprotokolle zum 7. Juni 2018 und 15. Januar 2019 den Anforderungen an die Protokollierungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV genügen, weil sie den wesentlichen Inhalt der Feststellungen enthalten und die Fotos trotz Unterbelichtung kein wesentlich anderes Bild zeigen als andere aktenkundige Aufnahmen. Am Augenschein vom 15. Januar 2019 war ein Mitglied der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege anwesend, und das Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission war zulässig, weil es sich um eine fakultative Begutachtung handelte, bei der keine formelle Vertretung erforderlich war (Art. 7 Abs. 2 NHG, Art. 8 NHG). Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, doch zeigt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Fotoaufnahmen vom 21. Oktober 2020, dass die Beschattungsanlagen als markante und dominante Konstruktionen in Erscheinung treten, was auch unter Berücksichtigung der Baugesuchsfotos nicht als willkürlich erscheint. Materiell verneint das Bundesgericht die Zonenkonformität der Anlagen, weil sie nicht als Infrastruktur- oder Erschliessungsanlagen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Arbon gelten können und sich nicht sorgfältig in die Grünfläche einfügen, sondern störend wirken (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Eine Gartenwirtschaft hat nach der Rechtsprechung nicht automatisch Erholungscharakter im Sinne der Zonenvorschrift, weil sie nicht unentgeltlich dem Publikum zur Verfügung steht. Auch die Besitzstandsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 94 PBG/TG greift nicht, weil die Gartenwirtschaft vor Errichtung der Beschattungsanlagen keine rechtmässig erstellte Baute war, deren Rechtswidrigkeit durch die neuen Anlagen nicht verstärkt würde. Stattdessen verstärken die Anlagen die Rechtswidrigkeit, indem sie eine längere Nutzung ermöglichen und das Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Die Interessenabwägung zugunsten des Ortsbildschutzes ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass eine fakultative Begutachtung durch die ENHK keinerlei formelle Vertretungsvoraussetzungen erfordert und dass die Besitzstandsgarantie nicht auf widerrechtlich errichtete Nutzungen übertragen werden kann, wenn diese nicht auf einer früher rechtmässigen Baute beruhen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.