Baubewilligung Alterswohnungen Zentrumszone: Verletzung Gemeindeautonomie bei Nutzungsverlagerung, Rückweisung (Art. 50 Abs. 1 BV)
- Datum
- 04.01.2021
- Geschäftsnummer
- 1C 266/2020
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Genossenschaft A.________ beantragte beim Gemeinderat Mettmenstetten eine Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus mit Alterswohnungen und Unterniveaugarage auf Grundstücken in der Zentrumszone an der Erspachstrasse. Nach Aufhebung dieser Bewilligung durch das Baurekursgericht wegen unzulässiger Nutzungsverlagerung bestätigte das Verwaltungsgericht Zürich diesen Entscheid. Die Genossenschaft erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht und rügte eine Verletzung der Gemeindeautonomie sowie kantonales Planungsrecht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Die Vorinstanz verletzte die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV, indem sie die vom Gemeinderat Mettmenstetten genehmigte Nutzungsverlagerung als unzulässig erklärte. Das kantonale Zürcher Recht enthält keine Bestimmungen zu den Grenzen einer solchen Verlagerung und räumt den Gemeinden erheblichen Entscheidungsspielraum ein. Der Gemeinderat hatte diesen Spielraum genutzt und die Zonenkonformität unter Berücksichtigung der Nutzungsübertragung bejaht.
Zudem fehlt in der kommunalen Bau- und Zonenordnung (PBG/ZH) eine Vorschrift, die eine parzellenbezogene Durchmischung von Wohnen und Arbeit zwingend vorschreibt. Die Vorinstanz begründete die Unzulässigkeit der Übertragung damit, dass das Projekt den funktionalen Zusammenhang mit dem Zonenzweck verliere. Dies widerspricht jedoch ihrer eigenen Feststellung, dass reine Wohnbauten in der Zentrumszone grundsätzlich zulässig seien. Das geplante Gebäude hält die Höhen- und Ausnützungsvorgaben der Zentrumszone und der angrenzenden Zone WG3 ein. Auch die gesamthafte Betrachtung der Zentrumszone durch den Gemeinderat wurde zu Unrecht beanstandet, da die Begrenzung des Wohnanteils auf 30 % der Geschossfläche (Art. 18 BZO) eingehalten wird und eine innerzonale Kompensierung durch Gewerbeverlagerung irrelevant ist.
Da die Vorinstanz die Aufhebung der Baubewilligung allein auf die fehlende Zonenkonformität stützte, blieben Fragen bezüglich der Einhaltung der Grenzabstände und der korrekten Berechnung der ausnützbaren Gesamtfläche ungeprüft. Diese Punkte müssen nun von der Vorinstanz nachgeholt werden. Die Gerichtskosten und Parteientschädigungen wurden den Beschwerdegegnerinnen auferlegt.
Regeste
Baubewilligung | Raumplanung und öffentliches Baurecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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