Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 28 IVG

Bundesgericht

Invalidenrente verneint bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit trotz Suchtgeschichte und Komorbiditäten (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
8C_713/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 28 IVG

Zusammenfassung

Ein 1968 geborener Lastwagenfahrer meldete sich im Oktober 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er wegen einer Überforderungssituation mit Burnout und Schlafstörungen mehrfach stationär behandelt worden war. Ab Ende 2015 lebte er in einer betreuten Wohnsituation und arbeitete an einem geschützten Arbeitsplatz. Die IV-Stelle lehnte mit Verfügung vom 19. Februar 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen ab, was das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. Oktober 2025 bestätigte. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", Diskriminierung wegen seiner Suchterkrankung sowie eine willkürliche Beweiswürdigung bezüglich der Arbeitsfähigkeit und macht geltend, dass ihm eine langjährige Suchtkarriere die Eingliederung verunmöglicht habe.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zu Recht auf das voll beweiskräftige Gutachten der MEDAS Interlaken Unterseen vom 24. Februar 2023 abstellte, welches eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit März 2013 bescheinigt. Die Gutachter berücksichtigten dabei sämtliche Berichte der behandelnden Ärzte und schlossen ein Alkoholabhängigkeitssyndrom gestützt auf Laborbefunde explizit aus; Hospitalisierungen erfolgten primär wegen Depressionen und Schlafstörungen, nicht wegen Entzugsversuchen.

Hinsichtlich der gerügten Komorbiditäten stellte das kantonale Gericht fest, dass eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden kann und die depressive Symptomatik nach stationären Therapien als remittiert gilt. Längerfristige Arbeitsunfähigkeiten über die damaligen stationären Behandlungen hinaus waren weder psychiatrisch noch somatisch auszumachen. Damit fehlt es an der für den Rentenanspruch nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erforderlichen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 Prozent während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch.

Das Argument des Beschwerdeführers, der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" sei verletzt worden, weil eine Eingliederung ausserhalb der geschützten Werkstätte nicht gelungen sei, verfängt nicht. Das Gutachten hält fest, dass der Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Stabilisierung wenig Eigeninitiative für eine Veränderung zeigt und sein abhängiges Leben fortführt; eine daraus ableitbare Persönlichkeitsstörung lässt sich aufgrund der unauffälligen biografischen Entwicklung nicht begründen. Auch die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt unsubstantiiert, da sich das kantonale Gericht eingehend mit den Einwänden auseinandersetzte.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Julian Burkhalter als unentgeltlicher Anwalt bestellt, wobei er auf die Ersatzpflicht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen wird. Die Gerichtskosten von 800 Franken werden ihm auferlegt, jedoch vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen, und seinem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung von 3'000 Franken aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide