Überentschädigung: Anrechnung IV-Zusatzrente und Ehepaarrente voll bzw. zu zwei Dritteln, Doppelkinderrente begrenzt (Art. 34 Abs. 2 BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 V 468 · ATF 126 V 468 · DTF 126 V 468
- Datum
- 28.12.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 V 468
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 26 AHVG Art. 35 AHVG Art. 8 BV Art. 113 BV Art. 6 BVG Art. 23 BVG Art. 34 BVG Art. 24 BVV Art. 28 IVG Art. 33 IVG Art. 34 IVG Art. 35 IVG Art. 36 IVG Art. 37 IVG Art. 38 IVG
Zusammenfassung
Ein 1950 geborener Versicherter bezog ab 1993 eine volle Invalidenrente der IV samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrenten sowie ab 1994 eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Nachdem seine Ehefrau ab Juni 1995 ebenfalls invalid wurde, erhielten beide je die Hälfte einer Ehepaar-Invalidenrente sowie zwei Doppel-Kinderrenten. Die Vorsorgeeinrichtung berechnete eine Überentschädigung und kürzte die BVG-Rente, wobei sie die IV-Zusatzrente für die Ehefrau, die Ehepaarrente und die Doppel-Kinderrenten vollständig oder zu zwei Dritteln anrechnete. Der Versicherte klagte auf höhere Leistungen und machte geltend, die Zusatzrente sei mangels Kongruenz gar nicht, die Ehepaarrente und Doppel-Kinderrenten nur zur Hälfte anzurechnen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde teilweise gut und bestätigt, dass die IV-Zusatzrente für die Ehefrau bei der Überentschädigungsberechnung voll anzurechnen ist. Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 betrachtet das Gericht diese Leistung aufgrund der verfassungsmässigen Gesamtkonzeption nach Art. 113 BV und der funktionellen Gleichausrichtung beider Säulen als Leistung gleicher Art und Zweckbestimmung wie die BVG-Invalidenrente.
Hinsichtlich der ab Juni 1995 ausgerichteten Ehepaar-Invalidenrente hält das Gericht die Anrechnung zu zwei Dritteln gemäss Art. 24 Abs. 3 Satz 1 BVV 2 für gesetzeskonform und mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV vereinbar. Diese pauschalierte Regelung berücksichtigt, dass die Ehepaarrente 150 % der einfachen Rente beträgt, und dient der ereignisbezogenen Kongruenz unter Ausblendung des Versicherungsfalls der Ehefrau.
Bei den Doppel-Kinderrenten gibt das Gericht der Beschwerde hingegen statt. Mangels einer Spezialvorschrift in Art. 24 Abs. 3 BVV 2 sind diese nach der Generalklausel von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2 nur bis zu jenem Betrag anzurechnen, der dem Versicherten ohne Invalidität der Ehefrau als einfache Kinderrente zugestanden hätte. Die Sache wird zur neuen betraglichen Feststellung der BVG-Rente an die Vorsorgeeinrichtung zurückgewiesen. Ein Verzugszins für vor November 1996 fällige Beträge wird verneint.
Regeste
Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung. Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung. Regeste Art. 34 al. 2 LPP; art. 24 al. 2, première phrase, et al. 3, première phrase OPP 2; art. 113 al. 2 let. a Cst.: Calcul de la surindemnisation. Prise en compte de la rente complémentaire d'invalidité pour l'épouse, de la rente d'invalidité pour couple et des rentes doubles pour enfants de l'assurance-invalidité. Regesto Art. 34 cpv. 2 LPP; art. 24 cpv. 2 prima frase e cpv. 3 prima frase OPP 2; art. 113 cpv. 2 lett. a Cost.: Calcolo del sovrindennizzo. Conteggiabilità della rendita completiva d'invalidità per la moglie, della rendita d'invalidità per coniugi e delle rendite doppie per i figli, dell'assicurazione per l'invalidità.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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