Gesetzesartikel
Art. 34 IVG – Überprüfung des Invaliditätsgrades und Anpassung der Rente
3 Entscheide, in denen Art. 34 IVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Ehefrau verzichtet auf Altersrente zugunsten Zusatzrente Ehemann: Kein schutzwürdiges Interesse, Verzicht unwirksam (Art. 22bis AHVG, Art. 23 ATSG)
- Ehefrau arbeitet unentgeltlich im Betrieb des Ehemannes: Anspruch auf Zusatzrente trotz fehlendem Barlohn und Beitragsabrechnung (Art. 34 Abs. 1 IVG)
- Überentschädigung: Anrechnung IV-Zusatzrente und Ehepaarrente voll bzw. zu zwei Dritteln, Doppelkinderrente begrenzt (Art. 34 Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.