Justizze.

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Justizze. Art. 23 StGB

Bundesgericht

Selbstunfall ohne Drittschaden: Verurteilung wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe bestätigt (Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 126 IV 53 · ATF 126 IV 53 · DTF 126 IV 53
Datum
20.01.2000
Geschäftsnummer
BGE 126 IV 53
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 91 SVG Art. 19 StGB Art. 23 StGB Art. 104 StGB

Zusammenfassung

Ein Fahrzeuglenker kollidierte nachts auf gut ausgebauter Strasse ungebremst mit einem Signalmast und verliess die Unfallstelle fluchtartig, ohne das Eintreffen der benachrichtigten Polizei abzuwarten. Erst Tage später erkundigte er sich nach seinem zurückgelassenen Fahrzeug. Das Obergericht sprach ihn vom pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall frei, da objektiv kein Drittschaden entstanden war und somit keine Meldepflicht bestand, verurteilte ihn jedoch wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe. Der Lenker erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung zum Freispruch auch vom Vorwurf des untauglichen Versuchs.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 StGB.

Zwar bestand objektiv keine Meldepflicht nach Art. 51 Abs. 3 SVG, da der Signalmast entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht beschädigt wurde. Der Beschwerdeführer wusste dies jedoch nicht und nahm die Beschädigung des Masts sowie die daraus resultierende Meldepflicht zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Da die Kollision heftig war, der Lenker nach Alkohol roch und kein Zeuge ein anderes Fahrzeug gesehen hatte, wäre bei pflichtgemässer Meldung eine Blutprobe mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden. Der Beschwerdeführer stellte sich das fehlende objektive Tatbestandsmerkmal (die tatsächliche Beschädigung) vor, was einen umgekehrten Sachverhaltsirrtum darstellt und für die Annahme eines untauglichen Versuchs genügt.

Der Einwand, Art. 91 Abs. 3 SVG sei ein qualifizierter Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall nach Art. 92 SVG und setze daher zwingend auch dessen objektive Voraussetzungen voraus, wurde verworfen. Beide Normen verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke; Art. 91 Abs. 3 SVG dient primär der Sicherstellung der Alkoholkontrolle gegenüber complianten Fahrern. Zudem wäre selbst bei Qualifikation ein Versuch denkbar. Der Freispruch von Art. 92 SVG blieb unberührt, da bei Übertretungen nur die vollendete Tat strafbar ist.

Regeste

Art. 51 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 3 SVG, Art. 23 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Meldung eines Unfalls an die Polizei, Vereitelung einer Blutprobe, untauglicher Versuch. Fall eines Lenkers, der bei einem Selbstunfall keinen Drittschaden verursacht hat und somit zur Meldung nicht verpflichtet war, die Verursachung eines Drittschadens aber als möglich angesehen und in Kauf genommen hat. Bestätigung des Schuldspruchs wegen untauglichen Versuchs der Vereitelung einer Blutprobe (E. 2). Regeste Art. 51 al. 3 et art. 91 al. 3 LCR, art. 23 al. 1 CP; omission de l'annonce d'un accident à la police, entrave à la prise de sang, délit impossible. Cas d'un conducteur qui n'a pas causé de dégâts à des tiers lors d'un accident, qui n'était donc pas tenu d'annoncer celui-ci, mais qui a cru que de tels dégâts étaient possibles. Sa condamnation pour délit impossible d'entrave à la prise de sang a été confirmée (consid. 2). Regesto Art. 51 cpv. 3 e art. 91 cpv. 3 LCstr, art. 23 cpv. 1 CP; omissione di annunciare un infortunio alla polizia; opposizione alla prova del sangue, reato impossibile. Caso di un conducente che non ha causato danni a terzi in occasione di un infortunio, non doveva quindi avvertire la polizia ma credeva aver provocato tali danni. La sua condanna per reato impossibile di opposizione alla prova del sangue è stata confermata (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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