Erbschaftsverwalter nach Tod des Opfers: Keine Legitimation für eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt (Art. 270 BStP, Art. 2 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 IV 150 · ATF 126 IV 150 · DTF 126 IV 150
- Datum
- 29.04.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 IV 150
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Nach dem Tod des Opfers A., das angeblich durch gewerbsmässigen Betrug und Aussetzung geschädigt wurde, erhebt die behördlich bestellte Erbschaftsverwaltung über dessen Nachlass eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen freisprechenden Strafentscheid. Das kantonale Obergericht war zuvor bereits nicht auf die Berufung der Erbschaftsverwaltung eingetreten. Im vorliegenden Verfahren wird geprüft, ob der Erbschaftsverwalter oder die Erben des verstorbenen Opfers berechtigt sind, im strafrechtlichen Teil des Urteils Beschwerde zu führen, obwohl sie zivilrechtliche Ansprüche aus der Erbmasse erworben haben könnten.
Das Bundesgericht bestätigt, dass weder die Erben noch der Erbschaftsverwalter des verstorbenen Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert sind. Die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt ist personenbezogen und an die Eigenschaft als Geschädigter, Opfer oder dem Opfer nahestehende Person gebunden; sie geht nicht durch Erbgang auf Dritte über. Der Erbschaftsverwalter handelt zwar im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis bezüglich des Nachlasses gemäss Art. 554 ZGB, ist aber mangels persönlicher Nähe zum Opfer keine dem Opfer gleichgestellte Person im Sinne des Opferhilfegesetzes. Zudem hatte die Erbschaftsverwaltung im kantonalen Berufungsverfahren den Freispruch wegen Aussetzung nicht angefochten und keine entsprechenden Zivilforderungen geltend gemacht, weshalb sie erstinstanzliche Rügen dazu nicht mehr vorbringen kann. Die Beschwerde wird daher abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Entscheidung klärt abschliessend, dass die Erweiterung der Beschwerdeberechtigung auf Geschädigte durch das Opferhilfegesetz nicht automatisch eine Übertragung dieser Rechte auf Erben oder Nachlassverwalter bewirkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier keine persönliche Beziehung zum Opfer besteht und die zivilrechtlichen Interessen lediglich vermögensrechtlicher Natur sind.
Regeste
Legitimation zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt nach dem Tod des Opfers beziehungsweise des Geschädigten (Art. 270 BStP, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG); Anordnung der Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB). Die Erben des Opfers beziehungsweise des Geschädigten sind in dieser Eigenschaft nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt befugt (E. 4, Bestätigung der Rechtsprechung). Der Erbschaftsverwalter ist in dieser Eigenschaft im Rahmen seiner Prozessführungsbefugnis betreffend den Nachlass des Opfers beziehungsweise des Geschädigten ebenfalls nicht zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert (E. 5 u. 6). Regeste Qualité pour former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal après le décès de la victime ou du lésé (art. 270 PPF, art. 2 et 8 al. 1 let. c LAVI); administration d'office de la succession (art. 554 CC). La qualité d'héritiers de la victime, ou du lésé, ne confère pas à ceux-ci le droit de former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal (consid. 4, confirmation de la jurisprudence). De même, l'administrateur officiel de la succession de la victime ou du lésé n'a pas qualité pour former un pourvoi en nullité contre le jugement pénal dans le cadre de son pouvoir de plaider en tant que représentant de la succession (consid. 5 et 6). Regesto Legittimazione per esercitare ricorso per cassazione contro un giudizio penale dopo il decesso della vittima o del danneggiato (art. 270 PP, art. 2 e 8 cpv. 1 lett. c LAV); amministrazione d'officio della successione (art. 554 CC). La qualità di erede della vittima o del danneggiato non dà il diritto di presentare ricorso per cassazione contro il giudizio penale (consid. 4, conferma della giurisprudenza). Alla stessa stregua, l'amministratore d'officio della successione della vittima o del danneggiato non possiede, nell'ambito dei suoi diritti processuali quale rappresentante della successione, la legittimazione per interporre ricorso per cassazione contro il giudizio penale (consid. 5 e 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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