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Justizze. Art. 270 aBStP

Bundesgericht

Privatstrafklägerin fehlt Legitimation für Nichtigkeitsbeschwerde trotz Antragsdelikt und Sicherheitsleistung (Art. 270 Abs. 3 aBStP)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 39 · ATF 128 IV 39 · DTF 128 IV 39
Datum
27.11.2001
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 39
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 270 aBStP

Zusammenfassung

Die Ingenieurbureau Heierli AG reichte Strafanzeige und Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie eventuell gegen das Urheberrechtsgesetz ein und konstituierte sich gemäss Art. 47 StRV/BE als Privatklägerin. Das Untersuchungsrichteramt Bern-Mittelland beantragte die Aufhebung der Strafverfolgung gegen Unbekannt und die Nichteröffnung eines Verfahrens gegen namentlich genannte Personen; die Staatsanwaltschaft stimmte diesem Antrag zu. Die Anklagekammer des Obergerichts wies den Rekurs der Privatklägerin ab, da kein wettbewerbsgerichtetes Verhalten vorliege. Die Privatklägerin erhob daraufhin eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und machte geltend, sie sei als Strafantragstellerin bei einem Antragsdelikt uneingeschränkt beschwerdebefugt, zumal sie eine Sicherheit für Verfahrenskosten geleistet habe.

Das Bundesgericht trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde der Privatklägerin nicht ein, weil ihr die Legitimation fehlte. Gemäss Art. 270 Abs. 3 aBStP ist ein Privatstrafkläger nur dann zur Nichtigkeitsbeschwerde befugt, wenn er allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers die Anklage geführt hat. Dies setzt voraus, dass der öffentliche Ankläger nach kantonalem Prozessrecht überhaupt nicht zur Anklage befugt ist, wie etwa beim prinzipalen Privatstrafverfahren.

Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Antrag des Untersuchungsrichteramtes auf Nichteröffnung bzw. Aufhebung der Strafverfolgung ausdrücklich zugestimmt. Damit hat der öffentliche Ankläger das öffentliche Interesse vertreten und an der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens mitgewirkt. Die bernerische Regelung der Privatstrafklage entspricht nicht dem Prinzip der ausschliesslichen Zuständigkeit des Privatklägers. Dass es sich um ein Antragsdelikt handelt und die Privatklägerin eine Kostensicherheit gemäss Art. 226 StrV/BE leistete, ändert daran nichts. Der Gesetzgeber hat mit der Revision des Bundesrechtspflegegesetzes bewusst auf eine Wiederherstellung der früheren unbeschränkten Beschwerdebefugnis von Strafantragstellern verzichtet, um das Bundesgericht zu entlasten. Eine Beschwerde wegen Verletzung des Strafantragsrechts als solchem wäre zwar gemäss Art. 270 lit. f BStP denkbar gewesen, wurde hier aber nicht erhoben.

Regeste

Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Der Privatstrafkläger ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt auch dann nicht befugt, wenn der öffentliche Ankläger in anderer Funktion denn als Partei das öffentliche Interesse vertreten hat, indem er beispielsweise die Verfahrenseinstellung verfügte oder am Einstellungsbeschluss mitwirkte (E. 2b; Bestätigung der Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung). Dies gilt auch bei Antragsdelikten (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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