Justizze.

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Justizze. Art. 8 OHG

Bundesgericht

Opfer verzichtet auf Adhäsionsverfahren: Keine Legitimation für Nichtigkeitsbeschwerde gegen Einstellung (Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 IV 195 · ATF 131 IV 195 · DTF 131 IV 195
Datum
25.09.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 IV 195
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 2 OHG Art. 8 OHG

Zusammenfassung

Der Sohn eines tödlich verunfallten Opfers erhebt Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, das Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung mangels hinreichenden Beweises einzustellen. Im Vorfeld hatte der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt gegenüber dem Statthalteramt Sissach ausdrücklich und vorbehaltlos auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Rahmen des Strafverfahrens verzichtet. Das Verfahrensgericht wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht die Aufhebung dieses Beschlusses und die Fortsetzung des Strafverfahrens.

Das Bundesgericht tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer die erforderliche Legitimation fehlt.

Zwar ist der Beschwerdeführer als Sohn des tödlich verunfallten Opfers gemäss Art. 2 Abs. 2 OHG diesem gleichgestellt und hat sich am kantonalen Verfahren beteiligt. Die dritte Voraussetzung für eine Opfer-Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist jedoch nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat am 4. März 2004 durch seinen Anwalt gegenüber dem Statthalteramt Sissach erklärt, auf die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Rahmen des Strafverfahrens zu verzichten. Dieser Verzicht war allgemein und vorbehaltlos formuliert und bezog sich auf das gesamte Strafverfahren.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG und Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP ist ein Opfer nur dann zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt legitimiert, wenn es seine Zivilansprüche im Strafverfahren geltend macht oder dies zumindest zumutbar wäre. Verzichtet das Opfer wie hier vor Abschluss des Verfahrens und Erlass eines Strafbefehls generell auf das Adhäsionsverfahren, wird es hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wie ein einfacher Geschädigter behandelt. Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem späteren separaten Zivilprozess dienen. Da der angefochtene Einstellungsbeschluss somit keine Auswirkungen auf adhäsionsweise Beurteilung von Zivilansprüchen haben kann, ist die Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG; Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt. Verzichtet das Opfer vorbehaltlos darauf, Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend zu machen, ist es nicht legitimiert, Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens zu erheben (E. 1). Regeste Art. 8 al. 1 let. c LAVI; art. 270 let. e ch. 1 PPF; qualité de la victime pour se pourvoir en nullité quant à l'action pénale. Lorsque la victime renonce sans réserve à faire valoir, en procédure pénale, des prétentions civiles en rapport avec l'acte punissable, elle n'a pas qualité pour se pourvoir en nullité contre une ordonnance de non-lieu (consid. 1). Regesto Art. 8 cpv. 1 lett. c LAV; art. 270 lett. e n. 1 PP; legittimazione della vittima a ricorrere per cassazione in merito all'azione penale. La vittima che nella procedura penale ha rinunciato senza riserve a fare valere pretese civili in relazione con l'atto punibile, non è legittimata a ricorrere per cassazione contro un decreto di non luogo a procedere (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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