Betrug mit verlorenem gekreuztem Check: Unmittelbare Vermögensverfügung durch Einreicherbank als Siebinstanz bejaht (Art. 146 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 IV 113 · ATF 126 IV 113 · DTF 126 IV 113
- Datum
- 28.06.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 IV 113
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mann übergab seiner betagten Mutter einen gekreuzten Scheck über 370'000 FF, der der Ausstellerfirma gestohlen worden war, zur Einreichung bei ihrer Hausbank in Basel. Er instruierte sie, als Erwerbsgrund den Verkauf eines Bildes anzugeben. Die Bank nahm den Scheck entgegen und leitete ihn zum Inkasso weiter, worauf das Konto der Ausstellerin belastet wurde. Der Sohn erhielt Provisionen und liess sich Teile des Erlöses auszahlen. Das Appellationsgericht verurteilte ihn wegen Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe. Er erhob Nichtigkeitsbeschwerde und rügte insbesondere das Fehlen einer unmittelbaren Vermögensverfügung sowie eines Motivationszusammenhangs zwischen Täuschung und Schaden.
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab und bestätigte die Verurteilung wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter als willenloses Werkzeug benutzte, um die Bank Dreyfus arglistig über die Herkunft des Schecks zu täuschen. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zur langjährigen Kundin verzichtete die Bank auf eine nähere Überprüfung und nahm den Scheck entgegen. Dies genügte für die Annahme einer arglistigen Täuschung in mittelbarer Täterschaft.
Hinsichtlich der Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung hielt das Gericht fest, dass die gesetzliche Regelung für gekreuzte Schecks der Einreicherbank eine zentrale Sieb- oder Filterfunktion auferlegt. Da nur Banken oder Kunden des Bezogenen solche Schecks einreichen dürfen, trägt die Einreicherbank eine gesteigerte Verantwortung zum Schutz der Ausstellerin vor Missbrauch. Die Entgegennahme und Weiterleitung des Schecks durch die Bank Dreyfus stellte daher die entscheidende Weiche dar und wirkte sich tatsächlich unmittelbar auf die Vermögensposition der Ausstellerin aus. Die stufenweisen Handlungen bildeten einen in sich geschlossenen Geschehensablauf.
Subjektiv bejahte das Gericht zu Recht die Bösgläubigkeit und Bereicherungsabsicht. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Scheck der Ausstellerin abhandengekommen war, und handelte dennoch in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Die Vorinstanz verletzte somit weder materielles noch formelles Bundesrecht, namentlich nicht Art. 36a Abs. 3 OG.
Regeste
Art. 146 Abs. 1 StGB; Betrug im Checkverkehr. Einreichung eines der Ausstellerin abhanden gekommenen gekreuzten Checks bei einer Bank zum Inkasso bei der bezogenen Bank; tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über fremdes Vermögen; Unmittelbarkeit der Vermögensverfügung (E. 3). Regeste Art. 146 al. 1 CP; escroquerie en matière de chèque. Présentation à une banque, en vue de l'encaissement auprès de la banque tirée, d'un chèque barré perdu par le tireur; possibilité effective de disposer du patrimoine d'autrui; immédiateté de l'acte de disposition (consid. 3). Regesto Art. 146 cpv. 1 CP; truffa in materia di assegni bancari. Presentazione ad una banca di un assegno sbarrato, perso dal traente, per incasso presso la banca trattaria; possibilità effettiva di disporre del patrimonio altrui; immediatezza dell'atto di disposizione (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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