Entmündigung nach Wohnsitzwechsel trotz fortgeführter Beistandschaft: Unzuständigkeit der alten Behörde (Art. 376 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 III 415 · ATF 126 III 415 · DTF 126 III 415
- Datum
- 25.07.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 III 415
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 23 ZGB Art. 24 ZGB Art. 25 ZGB Art. 26 ZGB Art. 376 ZGB Art. 377 ZGB
Zusammenfassung
H., über den seit 1995 eine Beistandschaft bestand, zog im August 1996 mit seiner Lebenspartnerin von der Gemeinde P. nach L. und später nach R. Die Vormundschaftsbehörde von P. führte die Beistandschaft weiter, ohne sie analog Art. 377 Abs. 2 ZGB an die neue Behörde zu übertragen. Im Oktober 1997 leitete die Behörde von P. ein Entmündigungsverfahren ein und wandelte die Massnahme im Dezember 1999 in eine Vormundschaft um. H. rügte die örtliche Unzuständigkeit der Behörde von P., da er seinen Wohnsitz bereits vor Verfahrenseinleitung verlegt hatte. Das Obergericht wies seine Beschwerde ab und hielt die Zuständigkeit der ursprünglichen Behörde mangels formeller Übergabe der Beistandschaft für weiterhin bestehend.
Das Bundesgericht hiess die Berufung von H. gut und hob den Entscheid des Obergerichts sowie die Entmündigungsanordnung der Vormundschaftsbehörde von P. auf.
Die örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung richtet sich ausschliesslich nach Art. 376 Abs. 1 ZGB, wonach die Bevormundung am Wohnsitz der betroffenen Person zu erfolgen hat. Da im vorliegenden Fall keine Grundlagen für eine Heimatzuständigkeit gemäss Art. 376 Abs. 2 ZGB bestanden, war allein der tatsächliche Wohnsitz massgebend. Dieser bestimmt sich primär nach Art. 23 und 26 ZGB sowie subsidiär nach Art. 24 ZGB. Eine Beistandschaft begründet entgegen Art. 25 Abs. 2 ZGB keinen Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde; Verbeiständete behalten ihren zivilrechtlichen Wohnsitz.
Massgebend für die Zuständigkeit ist der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Einleitung des Entmündigungsverfahrens. H. hatte seinen Wohnsitz in der Gemeinde P. bereits im August 1996 aufgegeben und in L. bzw. R. einen neuen Wohnsitz begründet. Das Entmündigungsverfahren wurde erst im Oktober 1997 durch Auftragierung eines Gutachtens eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wohnte H. unstreitig nicht mehr in P. Die Tatsache, dass die Behörde von P. die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die neue Behörde übertragen hatte, sondern selbst weiterführte, begründet keine Zuständigkeit für die Errichtung einer neuen, schwerwiegenden Massnahme wie der Entmündigung. Die Pflicht zur Weiterführung der bestehenden Beistandschaft bis zur Übernahme durch die neue Behörde betrifft nur die laufende Massnahme, nicht aber die Kompetenz zur Anordnung einer neuen Vormundschaft.
Die Sache wurde zur Regelung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren an das Obergericht zurückgewiesen. Der Gemeinderat von P. wurde angewiesen, unverzüglich die Übergabe der Beistandschaft an die Behörde am heutigen Wohnsitz von H. zu beschliessen und durchzuführen.
Regeste
Begründung eines neuen Wohnsitzes nach Errichtung einer Beistandschaft; örtliche Zuständigkeit für die Entmündigung des Verbeiständeten. Begründet eine Person einen neuen Wohnsitz, nachdem über sie eine Beistandschaft errichtet worden ist, so kann sie, vom Fall des Art. 376 Abs. 2 ZGB abgesehen, ausschliesslich am neuen Wohnsitz entmündigt werden (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Die Vormundschaftsbehörde am früheren Wohnsitz ist auch dann nicht für die Entmündigung zuständig, wenn sie die Beistandschaft entgegen der analog anwendbaren Vorschrift des Art. 377 Abs. 2 ZGB nicht an die Behörde des neuen Wohnsitzes weiter gegeben, sondern selbst weiter geführt hat (E. 2 und 3). Regeste Création d'un nouveau domicile après l'institution d'une curatelle; compétence territoriale pour l'interdiction du pupille. Si une personne se crée un nouveau domicile après qu'une curatelle a été instituée à son sujet, elle ne peut être interdite, sauf dans le cas de l'art. 376 al. 2 CC, qu'au nouveau domicile (art. 376 al. 1 CC). L'autorité tutélaire de l'ancien domicile n'est pas non plus compétente pour l'interdiction lorsque, contrairement à la disposition de l'art. 377 al. 2 CC, applicable par analogie, elle n'a pas transmis la curatelle à l'autorité du nouveau domicile, mais l'a continuée elle-même (consid. 2 et 3). Regesto Costituzione di un nuovo domicilio dopo l'istituzione di una curatela; competenza territoriale per l'interdizione del curatelato. La persona che, dopo l'istituzione di una curatela, costituisce un nuovo domicilio, può, ad eccezione del caso previsto dall'art. 376 cpv. 2 CC, unicamente essere interdetta al nuovo domicilio (art. 376 cpv. 1 CC). L'autorità tutoria del precedente domicilio non è nemmeno competente per l'interdizione, se essa non ha, contrariamente all'art. 377 cpv. 2 CC applicabile per analogia, trasmesso la curatela all'autorità del nuovo domicilio, ma ha continuato a gestirla (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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