Gültigkeit der Vertretung bei Interessenkonflikt und Qualifikation als Verrechnung oder Erfüllungssurrogat (Art. 33 OR, Art. 718a OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 III 361 · ATF 126 III 361 · DTF 126 III 361
- Datum
- 03.07.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 III 361
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die G. Schwegler AG in Konkurs klagt gegen Kaufmann & Co. auf Zahlung von Fr. 46'327.- aus Fensterlieferungen. Die Beklagte hatte zuvor einen Stehbetrag von Fr. 400'000.- als Rückhaltegeld vereinbart, wobei Freddy Schwegler gleichzeitig als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Klägerin und persönlich handelte. Die Klägerin macht geltend, die Vereinbarung sei wegen Interessenkonflikts ungültig und eine spätere Verrechnung sei nach Bewilligung der Nachlassstundung gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ausgeschlossen. Das Handelsgericht wies die Klage ab.
Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin teilweise gut, hebt das Urteil des Handelsgerichts auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück.
Hinsichtlich der Gültigkeit der Vertretung stellt das Gericht fest, dass ein Interessenkonflikt zwischen dem handelnden Organ Freddy Schwegler und der Klägerin für die Beklagte erkennbar war, da sie sich bewusst war, dass Schwegler zahlungsunfähig war und die Rückzahlung über die solvente Klägerin sichern wollte. Dies begründet grundsätzlich eine Ungültigkeit des Geschäfts gemäss Art. 33 OR und Art. 718a OR, sofern keine Ausnahme greift. Eine solche Ausnahme könnte vorliegen, wenn Schwegler Alleinaktionär gewesen wäre, da dann kein Schutzbedürfnis bestünde. Da das angefochtene Urteil jedoch keine Feststellungen zur Aktionärsstruktur enthält und unklar bleibt, ob Schwegler Allein- oder bloss Mehrheitsaktionär war, ist der Sachverhalt unvollständig. Ohne diese Abklärung kann nicht beurteilt werden, ob eine stillschweigende Ermächtigung oder Genehmigung vorlag, weshalb die Sache gestützt auf Art. 64 Abs. 1 OG an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Bezüglich der Rüge zum Verrechnungsverbot prüft das Gericht prozessökonomisch die Anwendung von Art. 213 Abs. 2 SchKG. Es hält fest, dass die Vereinbarung vom 10. Juli 1992 keine echte Verrechnung darstellt, da es an Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen fehlte. Vielmehr handelte es sich um eine Tilgung durch Hingabe an Erfüllungs Statt, bei der Werkleistungen direkt zur Schuldentilgung dienten. Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist die unzutreffende Bezeichnung als „Verrechnung“ durch die Parteien nicht massgeblich. Folglich findet das Verrechnungsverbot des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes keine Anwendung, was die Rechtsauffassung der Vorinstanz in diesem Punkt bestätigt.
Regeste
Art. 33 und 718a OR; Art. 120 ff. OR. Gültigkeit der Vertretung bei einem Konflikt der Interessen der juristischen Person mit jenen des handelnden Organs (E. 3 und 5). Voraussetzungen für die Annahme eines Verrechnungsvertrages (E. 6). Regeste Art. 33 et 718a CO; art. 120 ss CO. Validité de la représentation en cas de conflit d'intérêts entre la personne morale et l'organe agissant au nom de celle-ci (consid. 3 et 5). Conditions permettant d'admettre l'existence d'un contrat de compensation (consid. 6). Regesto Art. 33 e 718a CO; art. 120 segg. CO. Validità della rappresentanza in caso di conflitto d'interessi fra la persona giuridica e l'organo che agisce in suo nome (consid. 3 e 5). Requisiti per ammettere l'esistenza di un contratto di compensazione (consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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