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Justizze. Art. 44 aMWSTG

Bundesgericht

Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren: Vorsteuerkorrektur bei Dividenden und Verrechnung mit Steuerforderung (Art. 40, 44 Abs. 2, 60, 69 Abs. 2 aMWSTG)

BGE / ATF / DTF
BGE 137 II 136 · ATF 137 II 136 · DTF 137 II 136
Datum
12.11.2010
Geschäftsnummer
BGE 137 II 136
Abteilung
CH_BGE_004
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 213 SchKG Art. 40 aLTVA Art. 44 aMWSTG Art. 46 aMWSTG

Zusammenfassung

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beschwert sich gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren einer AG mit Vermögensabtretung. Streitig sind die Korrektur des Vorsteuerabzugs aufgrund von Abschlags- und Dividendenzahlungen sowie die Zulässigkeit der Verrechnung der Mehrwertsteuerforderung mit dem Vorsteuerguthaben der Schuldnerin. Die Vorinstanz hatte eine pauschale Schätzung des Vorsteuerabzugs durch die Verwaltung beanstandet und die Verrechnung auf den Betrag der ausgeschütteten Dividende beschränkt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde bezüglich der Verrechnung teilweise gut, weist sie im Übrigen aber ab. Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur bestätigt das Gericht, dass mit der Bewilligung der Nachlassstundung am 19. Dezember 2001 eine Entgeltsminderung gemäss Art. 40 aMWSTG eintrat, weshalb der Vorsteuerabzug für unbezahlte Forderungen gekürzt werden musste. Werden diese Forderungen später durch Abschlags- oder Dividendenzahlungen beglichen, ist der Vorsteuerabzug analog Art. 44 Abs. 2 und 3 aMWSTG erneut zu korrigieren. Eine pauschale Schätzung dieses Anspruchs durch die Eidgenössische Steuerverwaltung gemäss Art. 60 aMWSTG ist unzulässig, da der Liquidator die offenen Kreditoren konkret benannt hat und die Voraussetzungen für eine Ermessensschätzung nicht erfüllt waren; die Höhe des Abzugs muss vielmehr anhand der tatsächlichen Dividendenzahlungen ermittelt werden.

Hingegen gibt das Bundesgericht der Beschwerde bezüglich der Verrechnung statt. Das Verrechnungsverbot nach Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung, da es auf zivilrechtliche Verrechnungen zugeschnitten ist und die spezialgesetzliche Regelung des Art. 69 Abs. 2 aMWSTG vorgeht. Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen von Gesetzes wegen und sind unabhängig von der Bestätigung des Nachlassvertrags zu verrechnen. Der Anspruch auf Vorsteuerrückerstattung aus Dividendenzahlungen stellt keine Masseforderung dar, sondern ist Teil der definitiven Festsetzung der Mehrwertsteuerforderung, die vor der Kollokation rechtskräftig erledigt werden muss.

Regeste

Art. 213 Abs. 1 und 2, Art. 293 ff., 317 ff. SchKG; Art. 40, 44 Abs. 2, Art. 46, 60, 69 Abs. 2 und 5 aMWSTG; Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Behandlung der Mehrwertsteuer im Nachlassverfahren; Entgeltsminderung und Korrektur des Vorsteuerabzugs; Verrechnung öffentlich-rechtlicher Forderungen. Verhältnis zwischen aMWSTG und SchKG. Entscheide über die Umsatzsteuer im Nachlassverfahren fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Steuer- und Steuerjustizbehörden (E. 3). Der Vorsteuerabzug ist mit Bewilligung der Nachlassstundung zu kürzen, soweit mit der Mehrwertsteuer belastete Forderungen nicht bezahlt worden sind. Nötigenfalls ist die Vorsteuerkorrektur durch die Eidgenössische Steuerverwaltung zu schätzen (E. 4). Abschlags- und Dividendenzahlungen, mit denen im Nachlassverfahren eingegebene, mehrwertsteuerbelastete Forderungen beglichen werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug. Soweit der Vorsteuerabzug infolge der Entgeltsminderung (vgl. E. 4) herabgesetzt wurde, ist er erneut zu berichtigen (E. 5). Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Nachlassverfahren eingegebene Mehrwertsteuerforderung ist mit dem Anspruch auf Rückerstattung der Vorsteuer zu verrechnen. Das Verrechnungsverbot von Art. 213 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG findet keine Anwendung (E. 6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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