Gesetzesartikel
Art. 6 OHG – Berücksichtigung der Einnahmen bei den übrigen Leistungen
1 Entscheid, in dem Art. 6 OHG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.