Gesetzesartikel
Art. 3 OHG – Örtlicher Geltungsbereich
3 Entscheide, in denen Art. 3 OHG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Opferhilfe für im Ausland wohnhaften Schweizer: Staatsbürgerschaft genügt als persönliche Beziehung, Hilfebedarf in der Schweiz erforderlich (Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG)
- Opferhilfeanspruch bei HIV-Infektion durch Vergewaltigung: Verwirkungsfrist beginnt erst mit AIDS-Diagnose (Art. 16 Abs. 3 OHG)
- Ausländisches Gewaltopfer ohne Schweizer Bezug bei Tat: Kein Anspruch auf Kostenübernahme nach Opferhilfegesetz (Art. 3 Abs. 4 OHG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.