Opferhilfe für im Ausland wohnhaften Schweizer: Staatsbürgerschaft genügt als persönliche Beziehung, Hilfebedarf in der Schweiz erforderlich (Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 II 107 · ATF 128 II 107 · DTF 128 II 107
- Datum
- 18.01.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 II 107
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schweizer Staatsbürger, der zum Zeitpunkt einer schweren Körperverletzung mit HIV-Infektion in Deutschland wohnte, beantragt beim Kanton Zürich finanzielle Leistungen sowie psychotherapeutische Behandlung und Wiedereingliederungsmassnahmen als Opferhilfe. Die kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht weisen das Gesuch ab, da der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und der Anspruch verwirkt sei. Der Gesuchsteller erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht und verlangt Entschädigung, Genugtuung sowie weitere Hilfen zur psychischen Verarbeitung und beruflichen Wiedereingliederung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit darauf einzutreten ist. Hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung bestätigt das Gericht die Vorinstanz, da Art. 11 Abs. 3 OHG für Auslandstraftaten kumulativ Schweizer Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz zum Tatzeitpunkt verlangt; der Beschwerdeführer hatte jedoch zum Tatzeitpunkt Wohnsitz in Deutschland.
Für die verlangten längerfristigen Hilfen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG (psychotherapeutische Behandlung, berufliche Wiedereingliederung) ändert das Bundesgericht die Rechtsprechung. Es hält fest, dass die schweizerische Staatsbürgerschaft des Opfers im Tatzeitpunkt allein genügt, um eine hinreichende persönliche Beziehung zur Schweiz zu begründen, auch ohne damaligen Wohnsitz. Zusätzlich muss die Hilfe in der Schweiz benötigt werden, was gegeben ist, wenn das Opfer zum Zeitpunkt des Gesuchs seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 10. September 1999 aus Deutschland ausgewiesen und kehrte unfreiwillig zurück; seit dem 17. September 1999 hat er Wohnsitz in Zürich. Da keine Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch vorliegen und die beantragten Massnahmen einem echten Bedürfnis entsprechen, steht ihm die weitere Opferhilfe zu.
Regeste
Art. 3 Abs. 3 und 4 OHG; Anspruch eines zum Tatzeitpunkt im Ausland wohnhaften Schweizer Opfers auf weitere Opferhilfe. Die schweizerische Staatsbürgerschaft des Opfers im Tatzeitpunkt genügt, um eine persönliche Beziehung zur Schweiz und damit die Anspruchsberechtigung gemäss Art. 3 OHG zu begründen. Voraussetzung für die Hilfeleistung ist ferner, dass die Hilfe in der Schweiz benötigt wird. Dies ist zu bejahen, wenn das Opfer zum Zeitpunkt, in dem es die Hilfe beansprucht, seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat (E. 3). Regeste Art. 3 al. 3 et 4 LAVI; droit aux autres prestations lorsque la victime, de nationalité suisse, était domiciliée à l'étranger au moment de l'infraction. La nationalité suisse de la victime au moment des faits suffit pour admettre un rapport personnel avec la Suisse justifiant l'octroi de prestations selon l'art. 3 LAVI. Il faut toutefois encore qu'une aide soit nécessaire en Suisse. Tel est le cas lorsque la victime a le centre de son existence en Suisse au moment où elle demande l'assistance (consid. 3). Regesto Art. 3 cpv. 3 e 4 LAV; diritto ad altre prestazioni di una vittima, di cittadinanza svizzera, domiciliata all'estero al momento della commissione del reato. La nazionalità svizzera della vittima al momento della commissione del reato è sufficiente per creare una relazione personale con la Svizzera e quindi il diritto a prestazioni secondo l'art. 3 LAV. Quale ulteriore presupposto occorre tuttavia che l'aiuto sia necessario in Svizzera. Ciò è il caso quando la vittima, nel momento in cui chiede l'aiuto, ha il centro delle sue relazioni personali in Svizzera (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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