Ausländisches Gewaltopfer ohne Schweizer Bezug bei Tat: Kein Anspruch auf Kostenübernahme nach Opferhilfegesetz (Art. 3 Abs. 4 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 228 · ATF 126 II 228 · DTF 126 II 228
- Datum
- 19.05.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 228
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein anerkannter Flüchtling aus Bosnien-Herzegowina mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz beantragt beim Kanton Solothurn finanzielle Unterstützung nach dem Opferhilfegesetz für Psychotherapie, Übersetzungskosten und Selbstbehalte. Er begründet dies mit schweren Misshandlungen und Folter in einem Lager im Ausland während des Jahres 1992, also vor seiner Einreise in die Schweiz. Das Departement des Innern und das Verwaltungsgericht weisen das Gesuch ab, da die Straftaten im Ausland begangen wurden und der Gesuchsteller zum Tatzeitpunkt keinerlei Beziehungen zur Schweiz unterhielt. Der Gesuchsteller verlangt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Aufhebung dieser Entscheide und die Gewährung der Kostenübernahme.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass kein Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG besteht. Zwar definiert Art. 2 Abs. 1 OHG den Opferbegriff materiell weit, doch erfordert die systematische Auslegung des Gesetzes für Taten im Ausland eine hinreichende persönliche Beziehung des Opfers zur Schweiz bereits im Zeitpunkt der Straftat. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Solidaritätsgedanken der Opferhilfe, der primär an die schweizerische Strafhoheit anknüpft, sowie aus der Analogie zu den einschränkenden Voraussetzungen für Entschädigungsansprüche nach Art. 11 OHG.
Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Misshandlungen im Jahr 1992 noch nicht in der Schweiz ansässig und hatte keinerlei persönliche Beziehungen zum Land. Die erst später durch die Anerkennung als Flüchtling und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entstandene Verbindung zur Schweiz kann die fehlende Beziehung zum Tatzeitpunkt nicht ersetzen. Da die Voraussetzung einer persönlichen Bindung zur Schweiz im Moment der Tat nicht erfüllt ist, scheidet die Opfereigenschaft im Sinne des Opferhilfegesetzes aus. Ob Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen wie der Asylgesetzgebung bestehen, prüft das Gericht in diesem Verfahren nicht.
Regeste
Art. 3 Abs. 4 OHG; Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten der Opferhilfe. Das Opfer einer im Ausland erlittenen Straftat hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG, wenn es im Tatzeitpunkt keine Beziehung zur Schweiz hatte (E. 2 und 3). Regeste Art. 3 al. 4 LAVI; droit à la prise en charge d'autres frais au titre de l'aide aux victimes d'infractions. La victime d'un acte délictueux commis à l'étranger n'a aucun droit à la prise en charge d'autres frais au sens de l'art. 3 al. 4 LAVI si elle n'avait aucune attache avec la Suisse au moment de la commission de l'infraction (consid. 2 et 3). Regesto Art. 3 cpv. 4 LAV; diritto all'assunzione delle altre spese a titolo di aiuto alle vittime di reati. La vittima di un reato commesso all'estero non ha diritto all'assunzione delle altre spese ai sensi dell'art. 3 cpv. 4 LAV, se non aveva alcuna relazione con la Svizzera al momento della commissione del reato (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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