Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern trotz Stifterwille möglich, Anhörung erforderlich (Art. 84 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 209 · ATF 128 III 209 · DTF 128 III 209
- Datum
- 20.03.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 209
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Eheleute A.S. und B.S. wurden als Mitglieder des Stiftungsrates der Stiftung T., welche ein Kinderdorf in Chile betreibt, durch einen Zirkularbeschluss vom 8. November 2001 abberufen. Das Eidgenössische Departement des Innern nahm mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 Kenntnis von diesem Beschluss und stellte die neue Zusammensetzung des Gremiums fest. Die Betroffenen erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machten geltend, die Absetzung verstosse gegen den Stifterwillen, wonach mindestens ein Familienmitglied dem Rat angehören solle, sowie gegen Verfahrensregeln, da sie an der Abstimmung über ihre eigene Abberufung nicht beteiligt worden seien.
Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es hielt fest, dass selbst ein zwingender Stifterwille, wonach bestimmte Personen dem Stiftungsrat angehören müssen, eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht verhindern kann; ob im konkreten Fall überhaupt ein solcher zwingender Wille bestand, liess das Gericht offen. Für das Verfahren der Abberufung ist Art. 68 ZGB analog anwendbar, nicht jedoch Art. 713 Abs. 2 OR. Gemäss dieser Analogie sind die abzuberufenden Mitglieder weder an der Beratung noch an der Abstimmung über ihre Abwahl zu beteiligen, weshalb deren fehlende Zustimmung zum Zirkularbeschluss unschädlich ist. Einzig das rechtliche Gehör muss gewahrt werden, was hier dadurch erfüllt war, dass die Beschwerdeführenden zur Teilnahme aufgefordert wurden und sich entsprechend äussern konnten.
Die Entscheidung klärt die Reichweite des Stifterwillens gegenüber der Selbstverwaltung einer Stiftung und bestätigt die analoge Anwendbarkeit des Vereinsrechts auf die Abberufung von Stiftungsräten unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder vom Votum.
Regeste
Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern durch den Stiftungsrat (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Der Stifterwille, wonach bestimmte Personen zwingend dem Stiftungsrat anzugehören haben, vermag eine sachlich begründete Abberufung dieser Personen durch den Stiftungsrat nicht zu verhindern; offen gelassen, ob im vorliegenden Fall überhaupt ein zwingender Stifterwille besteht (E. 4a). Auf die Abberufung von Stiftungsratsmitgliedern ist Art. 68 ZGB analog anwendbar. Die abzuberufenden Stiftungsratsmitglieder sind an der Beratung und der Abstimmung über ihre Abberufung nicht zu beteiligen, haben jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 4c). Regeste Révocation par le conseil de fondation de ses propres membres (art. 84 al. 2 CC). La volonté du fondateur, selon laquelle des personnes déterminées doivent impérativement appartenir au conseil de fondation, ne peut empêcher celui-ci de révoquer ces personnes pour des motifs objectivement fondés; question laissée indécise de savoir s'il existe même en l'espèce une volonté impérative du fondateur (consid. 4a). L'art. 68 CC s'applique par analogie à la révocation de membres du conseil de fondation. Les membres susceptibles d'être révoqués ne peuvent participer ni aux délibérations ni au vote sur leur révocation, mais ont le droit d'être entendus (consid. 4c). Regesto Revoca di propri membri da parte del consiglio di fondazione (art. 84 cpv. 2 CC). La volontà del fondatore, secondo la quale determinate persone devono imperativamente far parte del consiglio di fondazione, non può impedire una loro rimozione da parte di quest'ultimo basata su motivi oggettivi; la questione di sapere se in concreto sussiste una volontà imperativa del fondatore è stata lasciata indecisa (consid. 4a). Alla revoca di membri del consiglio di fondazione è applicabile per analogia l'art. 68 CC. I membri suscettibili di destituzione non devono partecipare alla deliberazione e alla votazione concernente la loro revoca, ma hanno il diritto di essere sentiti (consid. 4c).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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