Zivildienstleistender beantragt Verschiebung wegen Maturitätsschule: Selbstverschuldete Überschneidung, keine unzumutbaren Nachteile oder Arbeitsplatzverlust (Art. 46 Abs. 3 ZDV)
- Datum
- 31.10.2017
- Geschäftsnummer
- B-5179/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein zum Zivildienst zugelassener Mann absolvierte bereits kleinere Einsätze und begann im Oktober 2016 eine Erwachsenenmaturitätsschule in Teilzeit neben einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Vollzugsstelle forderte ihn auf, den obligatorischen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen bis spätestens August 2018 zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte eine Verschiebung dieses Einsatzes auf die Zeit nach Abschluss der Schule im Jahr 2020. Er begründete dies damit, dass ein Unterbruch der schulischen Ausbildung zu unzumutbaren Nachteilen führen würde und er andernfalls seinen Arbeitsplatz verlieren könnte. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab und verpflichtete ihn zur Leistung des Einsatzes innerhalb der gesetzlichen Frist.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der Dienstverschiebung.
Der Beschwerdeführer wurde im Juni 2015 zum Zivildienst zugelassen und wusste spätestens seit Beginn seiner ersten Einsätze in der zweiten Hälfte 2015 um seine Pflicht, den langen Einsatz bis August 2018 abzuschliessen. Den Entscheid zum Besuch der Maturitätsschule traf er jedoch erst im Februar 2016 in Kenntnis dieser Verpflichtung. Da er die Überschneidung zwischen Ausbildung und Zivildienstpflicht somit selbst herbeigeführt hat, steht einer Gutheissung des Verschiebungsgesuchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
Hinsichtlich der schulischen Ausbildung stellt das Gericht fest, dass ein Unterbruch keine unzumutbaren Nachteile im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darstellt. Zwar garantiert die Schule keinen problemlosen Wiedereinstieg, doch hängt dieser wesentlich von der Persönlichkeit des Schülers ab. Zudem kombiniert der Beschwerdeführer die Halbtagesschule mit einem Arbeitspensum von nur 20 %, wodurch ihm nach einem Wiedereinstieg genügend Spielraum für allfällige Repetitionen bleibt. Auch der geltend gemachte Verlust des Arbeitsplatzes gemäss Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV wird verneint. Bei einem Beschäftigungsgrad von 20 % ist nicht nachvollziehbar, warum der Arbeitgeber nicht während eines halben Jahres auf den Mitarbeiter verzichten oder eine Vertretung organisieren könnte. Zivildiensteinsätze sind frühzeitig absehbar, und der Arbeitgeber ist verpflichtet, sein Unternehmen entsprechend zu organisieren. Zudem geniesst der Beschwerdeführer als Zivildienstleistenden Kündigungsschutz nach OR und Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenlos, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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