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Justizze. Art. 36 AVIG

Bundesgericht

Fussballclub beantragt rückwirkende Kurzarbeitsentschädigung ab 13. März 2020: Beginn erst ab behördlichem Verbot von Sportveranstaltungen am 17. März 2020 zulässig (Art. 8b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 102 · ATF 148 V 102 · DTF 148 V 102
Datum
09.11.2021
Geschäftsnummer
8C_463/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 36 AVIG Art. 58 AVIV Art. 59 AVIV

Zusammenfassung

Ein Fussballclub reichte am 24. März 2020 eine Voranmeldung für Kurzarbeit für den Zeitraum vom 14. März bis zum 30. Juni 2020 ein und beantragte, den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf den 13. März 2020 festzusetzen. Der kantonale Versicherungsgericht entschied, dass der Anspruch erst ab dem 17. März 2020 beginne, weil an diesem Tag das behördliche Verbot für Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten in Kraft trat. Der Fussballclub erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit der Rüge, bereits ab dem 13. März 2020 sei aufgrund behördlicher Massnahmen ein wirtschaftlicher Betrieb nicht mehr möglich gewesen und damit eine faktische Betriebsschliessung eingetreten.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung am 17. März 2020. Es stellte fest, dass die Voranmeldung am 24. März 2020 verspätet erfolgte, jedoch gemäss SECO-Weisung 2020/06 bei Anträgen vor dem 31. März 2020 das fiktive Eingangsdatum auf den Zeitpunkt der behördlichen Betriebsschliessung gesetzt werden darf. Das behördliche Verbot für Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten trat am 17. März 2020 in Kraft; zuvor war lediglich ein Teilverbote für Veranstaltungen mit über 100 Personen in Kraft, was nach Auffassung des Gerichts noch einen eingeschränkten Betrieb zuliess. Der Entscheid der Swiss Football League vom 13. März 2020, den Spielbetrieb auszusetzen, stellt keine behördliche Massnahme dar und kann daher nicht als Grundlage für den Anspruchsbeginn dienen. Die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung sieht keinen allgemeinen Verzicht auf die Voranmeldung vor, sondern ermöglicht lediglich telefonische Voranmeldung mit schriftlicher Bestätigung (Art. 8b Abs. 2 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); ein rückwirkender Beginn der Kurzarbeit ist in der Verordnung nicht vorgesehen, sondern wurde durch SECO-Weisungen für bestimmte Fälle geregelt. Die Weisung des SECO 2020/10, die für einzelne Skigebiete den 13. März 2020 als Stichtag nennt, beruht auf einer spezifischen behördlichen Aufforderung zur Schliessung durch das Bundesamt für Gesundheit und ist nicht auf Fussballclubs übertragbar. Eine extensivere Auslegung des Begriffs 'Betriebsschliessung' würde dem Ziel einer schnellen und unbürokratischen Hilfe widersprechen, da sie eine Einzelfallprüfung erfordern würde. Auch eine verfassungskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) rechtfertigt keine Abweichung von der Regelung, wonach der Anspruchsbeginn bei verspäteter Voranmeldung auf den Zeitpunkt des behördlichen Verbots festgelegt wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass der Beginn des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung im Pandemiekontext nicht an einer 'faktischen Betriebsschliessung', sondern ausschliesslich an einem konkreten, behördlichen Verbot orientiert wird – hier am Verbot von Sportveranstaltungen per 17. März 2020 – und dass SECO-Weisungen zur praktikablen Umsetzung bundesrätlicher Verordnungen grundsätzlich beachtlich sind, solange sie keine Rechtsansprüche über die Verordnung hinaus einschränken.

Regeste

Art. 6 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Änderung vom 16. März 2020); Art. 4 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (Art. 8b der Änderung vom 25. März 2020; Art. 9 der Änderung vom 9. April 2020); Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020 (Aktualisierung Sonderregelungen aufgrund der Pandemie); Voranmeldung von Kurzarbeit. Die Weisungen des SECO 2020/06 vom 9. April 2020 und 2020/10 vom 22. Juli 2020, wonach bei bis zum 31. März 2020 eingereichten Voranmeldungen von Kurzarbeit als fiktives Eingangsdatum der Zeitpunkt der behördlichen Massnahme (in der Regel der 17. März 2020) gesetzt und damit ein rückwirkender Anspruchsbeginn ermöglicht wird, lassen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Notverordnungsbestimmungen zu und gewährleisten eine rechtsgleiche Behandlung (E. 4.1 und 4.3). Als Zeitpunkt der behördlichen Massnahme im Sinne der SECO-Weisungen gilt für den professionellen Fussballbetrieb der 17. März 2020, als ein komplettes Verbot für Sportveranstaltungen in Kraft trat (E. 6.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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