Innosuisse-Einstiegscoaching wegen fehlender technischer Daten abgelehnt: Amtsgeheimnis wahrt Patentneuheit, Beweispflicht liegt beim Gesuchsteller (Art. 29 Beitragsverordnung Innosuisse)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-2383/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 22 BPG Art. 13 FIFG Art. 20 FIFG Art. 3 SAFIG Art. 9 SAFIG Art. 10 SAFIG Art. 12 SAFIG Art. 23 SAFIG Art. 31 SAFIG
Zusammenfassung
Ein Erfinder beantragte bei Innosuisse ein Einstiegscoaching für seine Technologie, verweigerte jedoch die Offenlegung detaillierter technischer Daten ohne vorherige Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung durch die Agentur. Innosuisse lehnte das Gesuch ab, da ohne diese Unterlagen weder die Funktionsfähigkeit noch die Umsetzbarkeit des Projekts beurteilt werden konnten. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Weigerung von Innosuisse, eine Geheimhaltungserklärung zu unterschreiben, habe die Einreichung der Beweise verhindert und gefährde seinen weltweiten Patentschutz.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Einstiegscoachings ab. Die Mitarbeitenden und Experten von Innosuisse unterstehen gemäss Art. 22 Abs. 1 BPG sowie Art. 9 Abs. 8 und Art. 10 Abs. 2 SAFIG dem Amtsgeheimnis. Eine Offenlegung der Erfindung gegenüber diesen Personen führt daher nicht zu einer neuheitsschädlichen Veröffentlichung im Sinne des Patentgesetzes, weshalb der vom Beschwerdeführer befürchtete Verlust des Patentschutzes unbegründet ist.
Gemäss Art. 29 ff. Beitragsverordnung Innosuisse und Art. 23 Bst. b SAFIG obliegt es dem Gesuchsteller, die Förderkriterien wie Innovationsgehalt, Marktpotenzial und Entwicklungsstand nachzuweisen. Da der Beschwerdeführer trotz Hinweis auf das bestehende Amtsgeheimnis die erforderlichen technischen Unterlagen nicht einreichte, konnte die Vorinstanz die Tragweite und Durchführbarkeit des Projekts nicht prüfen. Das Gericht erkennt keinen Ermessensmissbrauch in der Ablehnung mangels Evidenz.
Wegen der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. Eine Parteientschädigung wird weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.