Justizze.

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Justizze. Art. 27 ZDG

Bundesgericht

Verwaltungssekretär bei Staat Zürich kündigt fristlos wegen verspäteter Zivildienstmeldung und mehrfacher Gesprächsverweigerung: Kündigung rechtmäßig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 PG/ZH)

Datum
08.06.2021
Geschäftsnummer
8C_116/2021
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 82 BGG Art. 336c OR Art. 337 OR Art. 20 PG/ZH Art. 22 PG/ZH Art. 57 VMDP Art. 114 VVO/ZH Art. 1 ZDG Art. 2 ZDG Art. 27 ZDG Art. 31a ZDV Art. 37 ZDV Art. 44 ZDV Art. 46 ZDV

Zusammenfassung

Ein Verwaltungssekretär beim Staat Zürich leistete Zivildienst und meldete seine weiteren Einsätze erst am 10. September 2019 nach Erhalt der Aufgebote an seinen Arbeitgeber. Der Arbeitgeber forderte wiederholt eine Verschiebung der Einsätze und ein persönliches Gespräch, was der Beschwerdeführer ablehnte. Daraufhin wurde das Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, das die fristlose Kündigung bestätigt hatte, und beantragte Entschädigungszahlungen sowie gegebenenfalls Rückweisung der Sache.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die fristlose Kündigung. Die Vorinstanz habe keine Bundesrechtsverletzung begangen, indem sie die Rechtmässigkeit der fristlosen Auflösung bestätigte. Der Beschwerdeführer verletzte seine Informationspflicht nach § 114 VVO, weil er den Zeitpunkt seiner weiteren Zivildiensteinsätze erst am 10. September 2019, also nach Erhalt der Aufgebote, meldete, obwohl er bereits früher hätte planen und den Arbeitgeber einbeziehen müssen. Seine wiederholte Weigerung, ein persönliches Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen, stellte eine schwere Verletzung der Treuepflicht dar und zerstörte das Vertrauensverhältnis nachhaltig. Da der Beschwerdeführer die Arbeitgeberseite nicht in die Planung seiner Dienstzeit einbezog, sondern sie vor vollendete Tatsachen stellte, war die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Die Anwendung des kantonalen Rechts durch die Vorinstanz war willkürfrei und beruhte auf den Bestimmungen des Personalgesetzes des Kantons Zürich (§ 20 Abs. 1 Satz 1 PG/ZH, § 22 Abs. 1 Satz 1 PG/ZH, § 22 Abs. 2 PG/ZH, § 22 Abs. 4 Satz 1 PG/ZH) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (§ 114 VVO/ZH) und ergänzend auf den Regelungen des Obligationenrechts (Art. 336c Abs. 1 lit. a OR, Art. 336c OR, Art. 337 OR, Art. 337 Abs. 2 OR). Auch die Anwendung der bundesrechtlichen Zivildienstvorschriften (Art. 19 Abs. 2 ZDG, Art. 22 ZDG, Art. 27 Abs. 3 lit. b ZDG, Art. 31a Abs. 1 ZDV, Art. 37 Abs. 1 ZDV, Art. 37 Abs. 3 ZDV, Art. 44 ZDV, Art. 46 Abs. 3 lit. c ZDV, Art. 46 Abs. 3 lit. e ZDV, Art. 46 ZDV) erfolgte rechtmässig. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 2000.- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die frühzeitige Einbeziehung des Arbeitgebers in die Zivildienstplanung eine zentrale Pflicht des Arbeitnehmers ist und dass die bloße Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht nicht von der Wahrung arbeitsvertraglicher Treuepflichten entbindet.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.