Zivildienstpflichtiger beantragt Verschiebung des langen Einsatzes wegen neuer Stelle und Weiterbildung: Keine ausserordentliche Härte oder unzumutbarer Nachteil festgestellt (Art. 46 Abs. 3 ZDV)
- Datum
- 12.07.2021
- Geschäftsnummer
- B-2477/2021
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Zivildienstpflichtiger erhob Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Verschiebung des langen Zivildiensteinsatzes von 180 Tagen. Er begründete dies mit dem drohenden Verlust seiner neu angetretenen Arbeitsstelle, einer zweijährigen Einarbeitungsphase als Quereinsteiger und einer geplanten dreijährigen Weiterbildung. Die Vorinstanz hatte das Gesuch abgelehnt, weil die vorgelegten Unterlagen keine konkrete Kündigungsandrohung oder eine unzumutbare Unterbrechung der Ausbildung belegten. Streitig war, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Dienstverschiebung nach Art. 46 Abs. 3 ZDV vorlagen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Auffassung der Vorinstanz und wies die Beschwerde im Wesentlichen ab, hob sie aber teilweise gut, indem es den Beschwerdeführer verpflichtete, den langen Einsatz bis Ende März 2022 zu leisten. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz frühzeitiger Kenntnis seiner Dienstpflicht – erhielt am 21. September 2018 die Übersicht über seinen Dienstplan und wurde spätestens am 26. August 2020 zur Planung aufgefordert – keine ernsthaften Bemühungen um eine geeignete Einsatzplanung unternahm; vielmehr trat er vier Monate nach der ersten Aufforderung seine neue Stelle an, ohne vorher über seine Dienstpflicht mit dem Arbeitgeber zu sprechen. Die von ihm vorgelegten Schreiben der Arbeitgeberin enthielten keinen konkreten Hinweis auf eine drohende Kündigung, sondern lediglich einen allgemeinen Vorbehalt, der nicht mit einer ausdrücklichen Kündigungsandrohung gleichzusetzen ist. Auch die angekündigte Weiterbildung war nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers noch nicht fixiert, weder mit der Arbeitgeberin besprochen noch konkret in die Wege geleitet, sodass kein unzumutbarer Nachteil bei einer Unterbrechung vorlag. Eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV setzt eine eigentliche Notsituation voraus, die weder beim Beschwerdeführer noch bei seiner Arbeitgeberin gegeben war: Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes war nicht konkret belegt, und die Arbeitgeberin war nicht in der Lage darzulegen, dass die dienstbedingte Abwesenheit ihre Produktion konkret erschweren oder gar unmöglich machen würde. Zudem war die gesetzliche Frist zur Aufteilung des langen Einsatzes auf zwei Kalenderjahre gemäss Art. 39a Abs. 2 ZDG bereits abgelaufen, sodass eine Teilung auf 2021 und 2022 nicht mehr zulässig war. Die Entscheidung beruhte auf den Normen Art. 46 Abs. 3 Bst. b, c und e ZDV (L32, L34, L35, L36), Art. 39a Abs. 2 ZDV (L19) sowie Art. 15 Abs. 3bis und 4 ZDV (L20, L21). Das Verfahren war kostenfrei gemäss Art. 65 Abs. 1 ZDG (L20). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Eigenverantwortung des Zivildienstleistenden bei der Einsatzplanung unterstreicht und klarmacht, dass abstrakte Befürchtungen oder allgemeine Vorbehalte der Arbeitgeberin nicht ausreichen, um einen gesetzlichen Dienstverschiebungsgrund geltend zu machen.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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