Zivildienstpflichtiger beantragt Verschiebung des langen Einsatzes auf 2019: Kein gesundheitsbedingter oder harter Grund vorliegend, Abweisung (Art. 46 Abs. 3 ZDV)
- Datum
- 01.11.2017
- Geschäftsnummer
- B-4282/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 ZDG Art. 9 ZDG Art. 63 ZDG Art. 35 ZDV Art. 37 ZDV Art. 39 ZDV Art. 39a ZDV Art. 46 ZDV Art. 8 ZGB
Zusammenfassung
Ein Zivildienstpflichtiger wandte sich mit einem Gesuch um Befreiung vom langen Zivildiensteinsatz an die Vollzugsstelle für den Zivildienst; diese behandelte das Gesuch als Gesuch um Dienstverschiebung und lehnte es ab. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitig war, ob ein gesundheitsbedingter Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV, ein Dienstverschiebungsgrund wegen ausserordentlicher Härte nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV oder ein Grund wegen drohenden Arbeitsplatzverlusts nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV vorlag. Ferner war strittig, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hatte, weil sie das Gesuch um Befreiung nicht als solches behandelt hatte.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Dienstverschiebungsgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer trotz einer diagnostizierten Anpassungsstörung mit ängstlich depressiver Symptomatik zu 100 Prozent erwerbstätig war und daher ein Zivildiensteinsatz grundsätzlich zumutbar erschien; ein gesundheitsbedingter Dienstverschiebungsgrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. d ZDV lag somit nicht vor. Weiter hielt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen konnte, dass die Durchführung des langen Einsatzes für ihn, seine Angehörigen oder seine Arbeitgeberin eine ausserordentliche Härte im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV bedeuten würde: Die Arbeitgeberin war ein Kleinbetrieb mit fünf Mitarbeitenden, aber der Beschwerdeführer legte keine konkreten Hinweise vor, dass dessen Bestand durch seine sechsmonatige Abwesenheit gefährdet wäre; zudem stand genügend Zeit für die Planung einer Vertretungslösung zur Verfügung, die er jedoch nicht nutzte. Auch ein drohender Arbeitsplatzverlust nach Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV war nicht gegeben, da die abstrakte Befürchtung einer Kündigung durch die Arbeitgeberin allein nicht ausreichte; vielmehr war der Beschwerdeführer seit März 2015 bei ihr beschäftigt, übernahm zunehmend Verantwortung und seine Entlassung würde einen personellen Engpass verursachen. Das Gericht stellte ferner klar, dass die Vorinstanz keine Rechtsverweigerung begangen hatte, da sie den Antrag des juristischen Laien sachlich behandelt hatte, statt formell abzuweisen. Schliesslich betonte das Gericht, dass der lange Einsatz spätestens bis Ende 2018 abzuschliessen war, wie Art. 39a Abs. 2 Bst. b ZDV vorschreibt. Die Verfahrenskosten wurden nicht erhoben und eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist endgültig, da die Beschwerde an das Bundesgericht nicht zulässig ist.
Regeste
Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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