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Justizze. Art. 46 ZDV

Bundesverwaltungsgericht

Zivildienstleistender beantragt Verschiebung des 54-tägigen Ersteinsatzes 2017 wegen Studienunterbrechung mit Leistungseinbruch und Unentbehrlichkeit für laufendes Projekt: Teilweise Gutheissung als kombinierter Härtegrund (Art. 46 Abs. 3 Bst. b und e ZDV)

Datum
19.05.2017
Geschäftsnummer
B-1958/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 ZDG Art. 63 ZDG Art. 38 ZDV Art. 39 ZDV Art. 44 ZDV Art. 46 ZDV

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer, ein zivildienstpflichtiger Student mit Teilzeitanstellung, beantragte bei der Vollzugsstelle für den Zivildienst die Verschiebung seines Ersteinsatzes von 54 Tagen im Jahr 2017. Er begründete dies damit, dass ein Studienunterbruch zu einem Leistungseinbruch führen und seine Abwesenheit das laufende Projekt seines Arbeitgebers gefährden würde. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch ab, da sie keinen unzumutbaren Nachteil oder eine ausserordentliche Härte sah. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit der Forderung, den Ersteinsatz bis Frühling 2019 zu verschieben.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass der Ersteinsatz von 54 Tagen im Jahr 2017 grundsätzlich fällig war, da der Beschwerdeführer eine Rekrutenschule absolviert hatte und die Ausnahmen nach Art. 39 ZDV i.V.m. Art. 21 ZDG nicht automatisch eingriffen. Gleichwohl lag ein kombinierter Dienstverschiebungsgrund vor: Einerseits bestätigte die Ausbildungsinstitution, dass ein Studienunterbruch zu einem Leistungseinbruch führen würde, was einen unzumutbaren Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 3 Bst. b ZDV darstellte. Andererseits war der Beschwerdeführer als Schlüsselmitglied eines laufenden Projekts seiner Arbeitgeberin unverzichtbar, dessen Verzögerung schwerwiegende negative Folgen für das Unternehmen gehabt hätte – dies erfüllte den Härtegrund nach Art. 46 Abs. 3 Bst. e ZDV. Die Gesamtbetrachtung dieser beiden Umstände führte zur teilweisen Gutheissung des Gesuchs für das Jahr 2017. Der Antrag auf Verschiebung bis Frühling 2019 wurde jedoch abgewiesen, da eine solche langfristige Verschiebung nicht gerechtfertigt war und einer erneuten Gesuchstellung bedürfte; zudem müsse die Arbeitgeberin künftig entsprechende Dispositionen treffen, um den Ausfall kompensieren zu können. Das Gericht verwies darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2015 wusste, dass sein Ersteinsatz im Jahr 2017 anstand, und dass kein konkreter Hinweis auf eine drohende Kündigung vorlag, weshalb Art. 46 Abs. 3 Bst. c ZDV nicht eingriff. Verfahrenskosten und Parteientschädigung wurden nicht erhoben, da die Beschwerde nicht mutwillig war und die Verfahren im Zivildienstbereich grundsätzlich kostenfrei sind (Art. 65 Abs. 1 ZDG). Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. i BGG).

Regeste

Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse (Zivildienst)

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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