Gesetzesartikel
Art. 53 TSG – Befugnisse des Bundesrates
1 Entscheid, in dem Art. 53 TSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.