Ausbilder mit eidg. Fachausweis: Keine Bundesbeiträge wegen Überschreitung der Siebenjahresfrist für Kursbeginn (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV)
- Datum
- 05.08.2026
- Geschäftsnummer
- B-1191/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer beantragt beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Beiträge für einen vorbereitenden Kurs zur eidgenössischen Berufsprüfung Ausbilder mit eidgenössischem Fachausweis. Die Vorinstanz weist das Gesuch ab, da der Kursbeginn länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung liegt. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überschreitung sei nur geringfügig und durch die Pandemie bedingt gewesen; zudem beruft er sich auf den Vertrauensschutz aufgrund fehlender Hinweise im Kursbeschrieb des Anbieters.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, da die gesetzliche Siebenjahresfrist für den Beginn des vorbereitenden Kurses überschritten wurde und kein Anspruch auf Bundesbeiträge besteht.
Gemäss Rechnung für das Modul 3 begann der Kurs am 16. Dezember 2017, was unbestrittenermassen mehr als sieben Jahre vor der Eröffnung der Prüfungsverfügung vom 4. September 2025 liegt. Die Siebenjahresfrist nach Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV ist eine strikte Verwirkungsfrist, die der Rechtssicherheit dient und keinen Ermessensspielraum für individuelle Härtefälle oder pandemiebedingte Verzögerungen zulässt. Da die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 56a Abs. 1 BBG kumulativ erfüllt sein müssen, führt die Nichterfüllung einer einzigen Bedingung zum vollständigen Verlust des Beitragsanspruchs.
Der Einwand des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV greift nicht, da der private Kursanbieter nicht zuständig für die Gewährung von Bundesbeiträgen ist und dessen Beschreibung lediglich allgemeine Werbeinformationen enthält. Zudem wies der Preiskalkulator des Anbieters ausdrücklich darauf hin, dass Angaben keinen Rechtsanspruch begründen und verwies auf die Siebenjahresregel. Eine behördliche Zusicherung, auf die sich der Beschwerdeführer hätte verlassen dürfen, lag somit nicht vor.
Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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