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Justizze. Art. 66c BBV

Bundesverwaltungsgericht

Bundesbeiträge für Vorbereitungskurs nach eidg. Berufsprüfung: Ablehnung wegen Überschreitung der Siebenjahresfrist ohne Härtefallausnahme (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
B-1211/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 56a BBG Art. 61 BBG Art. 66c BBV Art. 66g BBV Art. 164 BV Art. 190 BV

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer beantragt beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Bundesbeiträge für zwei vorbereitende Kurse zur eidgenössischen Berufsprüfung als Führungsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis. Das SBFI gewährt Beiträge nur für den jüngeren Kurs und lehnt den älteren Lehrgang Leadership NBW/SVF ab, da dieser länger als sieben Jahre vor Eröffnung der Prüfungsverfügung begonnen habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine verzögerte Bildungsbiografie auf einen Burnout-Rückfall, Arbeitsplatzverlust, stationären Klinikeintritt und eine akute fieberhafte Erkrankung zurückzuführen sei, was eine individuelle Härtefallprüfung erfordere. Er rügt die schematische Fristanwendung als unverhältnismässig und verletzt das Gleichbehandlungsgebot sowie Art. 8 EMRK.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung der Bundesbeiträge für den Lehrgang Leadership NBW/SVF. Der Kurs begann am 12. Mai 2017, während die Prüfungsverfügung über das Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung erst am 15. November 2025 eröffnet wurde. Die dazwischenliegende Zeitspanne von rund achteinhalb Jahren überschreitet die gesetzliche Verwirkungsfrist von sieben Jahren gemäss Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV eindeutig.

Das Gericht hält fest, dass diese Frist als Wenn-Dann-Bestimmung keinen Raum für Ausnahmen lässt und der Vorinstanz kein Ermessensspielraum für eine individuelle Härtefallprüfung oder Verhältnismässigkeitsabwägung zusteht. Die Regelung stützt sich auf eine ausreichende gesetzliche Delegation nach Art. 56a Abs. 3 BBG und ist unter Beachtung von Art. 164 Abs. 2 BV und Art. 190 BV verfassungs- und gesetzeskonform. Auch die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich Art. 8 EMRK und Gleichbehandlung greifen nicht, da die strikte Befristung dem Zweck der Rechtssicherheit dient.

Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Hinderungsgründe stellt das Gericht fest, dass die ärztlich dokumentierten Einschränkungen (Burnout-Rückfall, Klinikaufenthalte) erst ab 2023 bzw. 2024 aktenkundig sind und insgesamt nur rund zweieinhalb Monate umfassen. Die wesentliche Verzögerung von fünf Jahren zwischen 2017 und 2022 war hingegen durch ein absolviertes Teilzeit-Bachelorstudium in Business Administration an der Fachhochschule Nordwestschweiz bedingt. Da die gesundheitlichen Probleme nicht kausal für das Verpassen der Siebenjahresfrist waren und der Beschwerdeführer hätte prüfen können, ob sein Anspruch noch besteht, liegen keine Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung vor. Eine teilweise Beitragsgewährung scheidet mangels Erfüllung aller kumulativen Voraussetzungen ebenfalls aus.

Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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