Gesetzesartikel
Art. 66c BBV – Voraussetzungen für Beiträge nach Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
2 Entscheide, in denen Art. 66c BBV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Bundesbeiträge für Vorbereitungskurs nach eidg. Berufsprüfung: Ablehnung wegen Überschreitung der Siebenjahresfrist ohne Härtefallausnahme (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV)
- Ausbilder mit eidg. Fachausweis: Keine Bundesbeiträge wegen Überschreitung der Siebenjahresfrist für Kursbeginn (Art. 66c Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 BBV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.