Justizze.

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Justizze. Art. 837 ZGB

Bundesgericht

Werkvertrag über Sanierung: Vorinstanz darf stillschweigende Vertragsänderung annehmen und Regiearbeiten trotz fehlender formeller Anordnung vergüten (Art. 86 Abs. 2 lit. c JG/SH)

Datum
30.10.2017
Geschäftsnummer
4D_44/2017
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 74 BGG Art. 106 BGG Art. 116 BGG Art. 117 BGG Art. 118 BGG Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 83 JG/SH Art. 86 JG/SH Art. 837 ZGB Art. 96 ZPO

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer hatte mit der Beschwerdegegnerin einen Werkvertrag über die Sanierung einer Wärmeeinrichtung geschlossen, wobei die Parteien die SIA-Norm 118 vereinbart hatten. Streit entstand um drei Positionen der Schlussrechnung – Versetzung des Warmwassererwärmers, Ersatz der Zirkulationspumpe und des Expansionsgefässes –, die die Beschwerdegegnerin als Regiearbeiten geltend machte. Der Beschwerdeführer bestritt, diese Zusatzleistungen angeordnet zu haben, und rügte vor dem Bundesgericht sowohl die materielle Beurteilung durch die Vorinstanz als auch die Höhe der erstinstanzlichen Gerichtsgebühren und der Parteientschädigung. Die Vorinstanz hatte die Klage zu 70 % obsiegen lassen und eine Parteientschädigung von Fr. 6'390.40 zugesprochen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen mangels Streitwertes von mindestens Fr. 30'000.-- nicht zulässig war und daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde geprüft werden konnte. Diese war jedoch unzureichend begründet, da der Beschwerdeführer die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht klar und detailliert nach Art. 106 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG darlegte. Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte, der Werkvertrag sei durch stillschweigende Einwilligung des Beschwerdeführers hinsichtlich der drei umstrittenen Positionen abgeändert worden, obwohl die formellen Voraussetzungen der Ziffer 23 der Offertbedingungen – vorgängige Anordnung, laufende Vorlage der Rapporte, sofortige Differenzbereinigung und monatliche Abrechnung – nicht eingehalten wurden. Das Bundesgericht verwies auf ständige Rechtsprechung, wonach die Nichteinhaltung solcher Formalien nicht automatisch zur Entfallung der Vergütungspflicht führt, sondern lediglich die Beweislast betrifft. Zur Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- stellte das Bundesgericht fest, dass kein offensichtliches Missverhältnis zum objektiven Wert der Justizleistung bestand, da der Fall aufgrund zahlreicher umstrittener Positionen einen grossen Aufwand verursacht hatte, was sich in einer Beweisverhandlung mit mehreren Zeugen, einem ausführlichen Vergleichsvorschlag und einem über 30 Seiten umfassenden Urteil niederschlug. Zur Parteientschädigung von Fr. 6'390.40 entschied das Bundesgericht, dass Art. 86 Abs. 2 lit. c JG/SH nicht verlangt, dass die Entschädigung den Streitwert nicht überschreiten darf; vielmehr genügt es, dass der Rechnungsbetrag im Verhältnis zur Bedeutung der Sache angemessen ist, was hier gegeben war. Der Beschwerdeführer hatte zudem den vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geltend gemachten zeitlichen Aufwand von 53.84 Stunden nicht substanziiert bestritten, sodass die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich war. Schliesslich hielt das Bundesgericht fest, dass die Vorinstanzen zurecht die Mehrwertsteuer als Teil der Parteientschädigung zugelassen hatten, da der Beschwerdeführer diese Position vor den kantonalen Instanzen nicht bestritten hatte. Gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG wurde der Beschwerdeführer mit den Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren belastet. Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass die formale Einhaltung von Regievereinbarungen nicht zwingend für die Vergütungsfähigkeit von Zusatzleistungen erforderlich ist, wenn die Parteien stillschweigend einverstanden waren, und weil sie die Grenzen der Willkürkontrolle bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen verdeutlicht.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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