Käuferin rügt fehlende Erneuerung von Ablaufleitungen im Grundstückkaufvertrag: Mängelrüge innerhalb von sechs Arbeitstagen rechtzeitig, Sachgewährleistungsanspruch nicht entfallen (Art. 201 Abs. 3 OR)
- Datum
- 08.02.2019
- Geschäftsnummer
- 4A_399/2018
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 97 OR Art. 197 OR Art. 201 OR Art. 203 OR Art. 96 ZPO Art. 311 ZPO
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft kaufte ein Grundstück mit vereinbarter Pflicht der Verkäuferin, bis zum 31. Oktober 2010 neue Ablaufleitungen zu erstellen. Diese wurden nicht erneuert. Die Käuferin rügte den Mangel am 21. Januar 2014, nachdem sie am 10. Januar 2014 Kenntnis vom Zustand der alten Leitungen erlangt hatte. Das Kantonsgericht Nidwalden sprach ihr einen Schadenersatzanspruch zu, das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage ab, weil die Mängelrüge verspätet sei und der Vertrag als reiner Kaufvertrag qualifiziert werde. Die Käuferin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und machte geltend, der Vertrag sei ein gemischter Kauf-/Werkvertrag, die Renovationspflicht sei eine selbstständige Leistung und die Mängelrüge sei rechtzeitig erfolgt.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vertrag vom 2. Juli 2010 ein reiner Kaufvertrag ist, weil die Käuferin keinen Einfluss auf den Renovationsprozess nehmen konnte und die Arbeiten bereits vor Übergang von Nutzen und Gefahr am 1. November 2010 abgeschlossen sein mussten; die Pflicht zur Erstellung der Ablaufleitungen ist daher Bestandteil der Eigentumsübertragung und unterliegt dem Sachgewährleistungsrecht nach Art. 197 ff. OR. Die Mängelrüge vom 21. Januar 2014 ist jedoch rechtzeitig, weil zwischen dem 10. Januar 2014 (Kenntnis vom Mangel durch Abklärungen der C.________ AG) und dem 21. Januar 2014 nur sechs Arbeitstage lagen, was bei einem sich nicht fortentwickelnden Mangel als angemessen anzusehen ist; die Vorinstanz hatte zudem nicht festgestellt, dass sich der Schaden verschlimmern könnte. Da die Vorinstanz die Folgen der rechtzeitigen Mängelrüge noch nicht beurteilt hat, wird die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Der Anwalt der Beschwerdeführerin, zugleich Verwaltungsrat, handelte im Bundesgerichtsverfahren als freiberuflicher Rechtsanwalt und nicht in eigener Sache, weshalb ihm eine volle Parteientschädigung zusteht. Die Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten und die Parteientschädigung nach Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 2 BGG. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Flexibilität der Rügefrist bei nicht fortschreitenden Mängeln unter Berücksichtigung konkreter Umstände wie Wochenenden und der Interessenlage betont und klärt, dass Organhandeln nicht automatisch Prozessieren in eigener Sache ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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