Teilzeit-Abrufjob nach vier Jahren keine Überbrückung: Kein anrechenbarer Arbeitsausfall trotz Lohnschwankungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 259 · ATF 139 V 259 · DTF 139 V 259
- Datum
- 25.04.2013
- Geschäftsnummer
- 8C_783/2012
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 8 AVIG Art. 10 AVIG Art. 11 AVIG Art. 17 AVIG Art. 4 AVIV Art. 9 BV
Zusammenfassung
Eine 1955 geborene Kursleiterin bezog seit 2009 wiederholt Arbeitslosengelder, während sie in einem flexiblen Teilzeit-Abrufverhältnis tätig war. Die Arbeitslosenkasse lehnte die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist für den Leistungsbezug im Jahr 2012 ab, da kein anrechenbarer Arbeitsausfall vorliege. Die Versicherte machte geltend, das Verhältnis sei weiterhin als Zwischenverdienst zur Schadenminderung zu werten und berief sich auf Vertrauensschutz aufgrund früherer gleichlautender Entscheidungen.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Das Gericht stellt fest, dass ein Arbeitsverhältnis auf Abruf, das nach Verlust einer Vollzeitstelle eingegangen wurde, zwar zunächst als notgedrungene Überbrückungslösung im Sinne der Schadenminderungspflicht gilt. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin dieses Abrufverhältnis jedoch ununterbrochen seit über vier Jahren inne. Diese lange Dauer führt dazu, dass die Arbeitssituation zur Normalität geworden ist und der Gedanke der Schadenminderung verloren geht. Folglich kann sich die Versicherte nicht mehr darauf berufen, das Verhältnis nur überbrückungsweise eingegangen zu sein.
Der Einwand des Vertrauensschutzes wird verworfen. Bei jeder neuen Rahmenfrist müssen alle Anspruchsvoraussetzungen neu geprüft werden. Der durch den Zeitablauf veränderte Sachverhalt rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung als bei der Eröffnung der vorangegangenen Rahmenfrist. Eine Verletzung der Beratungspflicht liegt nicht vor.
Schliesslich fehlt es an einem anrechenbaren Verdienstausfall. Da das Einkommen nicht mehr als Zwischenverdienst anzurechnen ist, erleidet die Person grundsätzlich keinen anrechenbaren Ausfall. Eine Ausnahme wäre möglich, wenn der Einsatz konstant gewesen wäre. Die Vorinstanz stellte jedoch verbindlich fest, dass die Beschäftigungsschwankungen zu gross sind, um eine normale Arbeitszeit ermitteln zu können. Damit ist die Voraussetzung des anrechenbaren Arbeitsausfalls nicht erfüllt.
Regeste
Art. 8 Abs. 1 lit. a und b, Art. 10 Abs. 2 lit. b und Art. 11 Abs. 1 AVIG; anrechenbarer Arbeitsausfall. Bei einem Arbeitsverhältnis auf Abruf, das während einer laufenden Rahmenfrist aufgenommen und auch in der folgenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug als Zwischenverdiensttätigkeit abgerechnet worden war, kann im Rahmen der Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur allfälligen Eröffnung einer weiteren Rahmenfrist angesichts der langen Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mehr von einer zur Schadenminderung überbrückungsweise ausgeübten Tätigkeit gesprochen werden (E. 5). Regeste Art. 8 al. 1 let. a et b, art. 10 al. 2 let. b et art. 11 al. 1 LACI; prise en compte de la perte de travail. En cas de contrat de travail sur appel, lorsque celui-ci a été conclu au cours d'un délai-cadre d'indemnisation et qu'il a également été pris en considération à titre de gain intermédiaire pour le droit aux prestations dans le délai-cadre suivant, on ne peut plus parler, dans le cadre du nouvel examen des conditions du droit aux prestations pour l'ouverture éventuelle d'un délai-cadre supplémentaire, d'une activité exercée en vue de diminuer le dommage, compte tenu de la longue durée du rapport de travail (consid. 5). Regesto Art. 8 cpv. 1 lett. a e b, art. 10 cpv. 2 lett. b e art. 11 cpv. 1 LADI; perdita di lavoro computabile. A causa della sua lunga durata, un rapporto di lavoro su chiamata intrapreso durante un termine quadro e ugualmente conteggiato come guadagno intermedio nel successivo termine quadro per la riscossione della prestazione, non può, in occasione del nuovo esame delle condizioni per l'eventuale apertura di un ulteriore termine quadro, essere qualificato come un'attività esercitata transitoriamente allo scopo di ridurre il danno (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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