Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 273 StGB

Bundesgericht

Eltern eines verstorbenen Datenverkäufers: Einziehung von Erlösen aus Verkauf von Bankkundendaten bestätigt; Rückweisung wegen Gehörsverletzung bei Sozialhilfe (Art. 273 Abs. 2 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 IV 155 · ATF 141 IV 155 · DTF 141 IV 155
Datum
25.02.2015
Geschäftsnummer
6B_508/2014
Abteilung
Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 47 BankG Art. 4 StGB Art. 69 StGB Art. 70 StGB Art. 71 StGB Art. 273 StGB

Zusammenfassung

Die Eltern und einzigen Erben eines verstorbenen Mannes, der beschuldigt wurde, Bankkundendaten deutscher Steuerpflichtiger an deutsche Behörden verkauft zu haben, fochten die Anordnung der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte an. Der Verstorbene hatte während seiner Tätigkeit als Angestellter einer Schweizer Grossbank Daten entwendet und diese gegen Entgelt an ausländische Steuerbehörden übergeben. Die Beschwerdeführer bestritten die Tatbestandsmässigkeit des Verkaufs nach schweizerischem Recht, die Anwendbarkeit des Staatsschutzprinzips sowie die Einziehung zu ihren Lasten als Dritte. Zudem rügten sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz einen Eventualantrag betreffend das Steuerabkommen mit Österreich übergangen habe, und beantragten unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in der Hauptsache ab, hiess sie jedoch bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und wies die Sache in diesem Punkt zurück. Das Gericht bestätigte, dass der Verkauf von Bankkundendaten an ausländische Behörden den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB erfüllt. Diese Bestimmung schützt nicht nur individuelle Geheimnisse, sondern auch das institutionelle Interesse am Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG, welches für den Finanzplatz Schweiz von zentraler Bedeutung ist. Auch wenn die Handlungen teilweise im Ausland stattfanden, ist schweizerisches Strafrecht aufgrund des Staatsschutzprinzips gemäss Art. 4 StGB anwendbar. Da der Täter verstorben war, konnte er nicht bestraft werden, aber die Ausgleichseinziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB ist zulässig, um zu verhindern, dass sich strafbares Verhalten lohnt. Die Erben gelten dabei nicht als Dritte im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB, die Schutz geniessen würden, da sie die Vermögenswerte unentgeltlich geerbt haben.

Bezüglich des Eventualantrags, wonach die Einziehung österreichischer Konten gestützt auf Art. 16 Abs. 3 des Steuerabkommens mit Österreich unzulässig sei, stellte das Gericht fest, dass die Vorinstanz diesen Antrag übergangen hatte, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Materiell ist der Antrag jedoch unbegründet, da das Abkommen nur für Daten gilt, die in Österreich steuererheblich sind, hier aber Daten deutscher Kunden betroffen waren. Die Heilung dieses Mangels erfolgte durch das Bundesgericht selbst.

Im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege rügte das Bundesgericht, dass die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auf Basis von Mutmassungen über mögliche Kontozugriffe verneint hatte, ohne die erforderlichen Nachweise anzufordern oder die bereits eingereichten Unterlagen korrekt zu würdigen. Da die Mittellosigkeit im massgebenden Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt war, wurde die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für das Verfahren vor Bundesgericht wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

Regeste

a Verkauf von Bankkundendaten; wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB); Einziehung des Verkaufserlöses (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Veräusserung von Daten von Kunden einer Schweizer Bank mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland durch eine nicht bei der Bank angestellte Person an deutsche Steuerbehörden erfüllt den Tatbestand des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB. Schweizerisches Recht ist auch anwendbar, soweit Tathandlungen im Ausland durchgeführt wurden. Die Veräusserung von Bankkundendaten ist nach dem massgebenden schweizerischen Recht mangels Rechtfertigungsgründen rechtswidrig. Der noch vorhandene Verkaufserlös ist nach dem Ableben des Verkäufers während des Strafverfahrens zu Lasten der Erben einzuziehen (E. 2-4). Regeste b Art. 16 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt; Art. 17 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt, Briefwechsel vom 3. Juli/15. August 2013 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Finanzbereich. Aus Art. 16 Abs. 3 des schweizerisch-österreichischen Abkommens ergibt sich nicht, dass in dem zu beurteilenden Fall auf die Einziehung des Verkaufserlöses zu verzichten ist, soweit er auf Konten bei österreichischen Banken überwiesen wurde. Im Falle des Verkaufs von Daten von Bankkunden mit Sitz oder Wohnsitz in Deutschland bestimmt sich ein allfälliger Verzicht auf die Einziehung des Verkaufserlöses nach dem schweizerisch-deutschen Abkommen, welches jedoch nicht in Kraft getreten ist (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide