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Justizze. Art. 18 BV

Bundesgericht

Nachbarin klagt gegen Kiesabbau-Bewilligung für neue Grube 'Under Moos': Vorinstanz verknüpft Bewilligungen mit Rechtskraft der Zonenreglement-Änderung, Bundesgericht bestätigt (Art. 18 Abs. 4 BZR)

Datum
13.05.2016
Geschäftsnummer
1C_511/2014
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 18 AG Art. 42 BGG Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 5 BV Art. 8 BV Art. 18 BV Art. 29 BV Art. 2 NHG Art. 3 NHG Art. 6 NHG Art. 195 PBG/LU Art. 2 RPG Art. 3 RPG Art. 22 RPG Art. 24 RPG Art. 25a RPG Art. 3 RPV

Zusammenfassung

Die A.________ AG als Eigentümerin eines Nachbargrundstücks erhob Beschwerde beim Bundesgericht gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, das die Baubewilligung für einen neuen Kiesabbau im Gebiet 'Under Moos' teilweise gutgeheissen hatte. Streitpunkt war insbesondere, ob die Bewilligung rechtswidrig sei, weil sie dem noch geltenden Art. 18 Abs. 4 Unterabs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) widerspreche, das einen Abbau in 'Under Moos' erst zulasse, wenn der Abbau in 'Fiechten/Gängli' im letzten Jahr sei. Ferner wurde gerügt, die Behörden hätten die verschiedenen Abbauprojekte nicht koordiniert, die Zufahrtsstrasse sei rechtswidrig bewilligt worden und der Landschaftsschutz sei verletzt. Die Beschwerdeführerin machte zudem Verstösse gegen das Legalitätsprinzip, die Eigentumsgarantie und das Rechtsgleichheitsgebot geltend.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die individuell-konkreten Bewilligungen für die Kiesgrube 'Under Moos' korrekt an die Rechtskraft der geplanten Änderung von Art. 18 Abs. 4 BZR geknüpft hatte, um den engen Sachzusammenhang zwischen Planung und Bewilligung sicherzustellen – eine inhaltliche Absicherungsmassnahme, die nicht willkürlich war. Der angefochtene Entscheid beruhte auf der sachlichen Grundlage, dass der Kiesabbau in 'Fiechten/Gängli' seit 2011 infolge privatrechtlicher Streitigkeiten vollständig zum Erliegen gekommen war, weshalb eine vorgezogene Öffnung der Zone 'Under Moos' gerechtfertigt war. Ein Koordinationszwang zwischen den beiden räumlich getrennten Abbaustellen bestand nicht, da sie sich auf unterschiedliche Grundstücke bezogen und lediglich durch die bisherige Rangfolgebestimmung des BZR verbunden waren – eine Verbindung, die durch die von der Vorinstanz verfügte Bedingung bereits hinreichend berücksichtigt wurde. Der Landschaftsschutz war gewahrt, weil die Kiesgrube über zwei Kilometer vom BLN-Objekt 'Napfbergland' entfernt lag und keine Sichtbeeinträchtigung verursachte; der Umweltverträglichkeitsbericht wies zudem nur einen geringfügigen Eingriff aus, sodass die Interessenabwägung nach Art. 3 NHG und Art. 3 Abs. 2 RPG zugunsten des Vorhabens ausfiel. Die Zufahrtsstrasse war standortgebunden, da die Abbauzone 'Under Moos' vollständig von der Landwirtschaftszone umgeben ist und eine Erschliessung daher zwangsläufig über Nichtbaugebiet erfolgen musste, was eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Rügen – etwa zur Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV oder zum Gewässerschutz – nicht klar und detailliert begründet, sodass das Bundesgericht darauf nicht einzutreten brauchte. Die Beschwerde war somit unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- und hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die zulässige Verknüpfung von Einzelbewilligungen mit der Rechtskraft einer noch ausstehenden Planungsänderung bestätigt und klare Kriterien für die Standortgebundenheit von Erschliessungsanlagen bei Sondernutzungen aufstellt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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