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Justizze. Art. 8 RPG

Bundesgericht

Erweiterung des Grimselsees durch Staumauererhöhung: Richtplanfestsetzung fehlt, potenzielle nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene nicht berücksichtigt (Art. 8 Abs. 2 RPG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 II 164 · ATF 147 II 164 · DTF 147 II 164
Datum
04.11.2020
Geschäftsnummer
1C_356/2019
Abteilung
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 AuenV Art. 7 AuenV Art. 11a AuenV Art. 95 BGG Art. 10 EnG Art. 12 EnG Art. 6 NHG Art. 18a NHG Art. 29 NHV Art. 8 RPG Art. 11 RPG Art. 5 RPV Art. 9 USG Art. 55 USG Art. 6 VBLN Art. 54 WRG

Zusammenfassung

Aqua Viva und die Schweizerische Greina-Stiftung (SGS) erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, der das Gesuch der Kraftwerke Oberhasli AG (KWO) um Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession für die Vergrösserung des Grimselsees abgelehnt hatte. Die Beschwerdeführerinnen rügen insbesondere die ungenügende Richtplangrundlage, die fehlende Berücksichtigung der potenziellen nationalen Bedeutung des Gletschervorfelds des Unteraargletschers als Auengebiet sowie die fehlenden Fristen für die Realisierung des Projekts. Die KWO beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und den Beschluss des Grossen Rates des Kantons Bern vom 5. September 2012 auf. Die Richtplangrundlage für die Erweiterung des Grimselsees ist ungenügend, weil im kantonalen Richtplan lediglich ein Zwischenergebnis festgehalten ist, das keine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene darstellt. Ein Zwischenergebnis zeigt nur auf, welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht abgestimmt sind, aber keine vollständige Interessenabwägung. Zudem fehlt eine Abstimmung mit dem geplanten Kraftwerk Trift, das im Richtplan lediglich als Vororientierung erwähnt ist, obwohl dessen Realisierung vorgezogen werden soll. Weiter wurde bei der Interessenabwägung die potenzielle nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene im Gletschervorfeld des Unteraargletschers nicht berücksichtigt, obwohl Gutachten darauf hindeuten, dass sie die Kriterien für die Aufnahme ins Inventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung erfüllt. Dieser Mangel ist nicht im bundesgerichtlichen Verfahren heilbar, da die kantonalen Behörden bei der Richtplanfestsetzung und Konzessionsverleihung einen grossen Ermessensspielraum haben. Schliesslich enthält der Konzessionsbeschluss keine Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebs, wie dies gemäss Art. 54 lit. h WRG und Art. 29 Abs. 1 lit. b WNG/BE zwingend vorgeschrieben ist. Die Sache wird an den Regierungsrat des Kantons Bern zurückgewiesen, der zunächst prüfen muss, ob das Massnahmenblatt C-18 anzupassen ist, um anschliessend dem Grossen Rat einen neuen Antrag zum Konzessionsgesuch der KWO zu übermitteln. Die KWO trägt die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- und hat die Beschwerdeführerinnen mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. Die Kosten- und Entschädigungspunkte des vorangegangenen Verfahrens werden zur Neuverlegung an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen. Diese Entscheidung unterstreicht die zentrale Bedeutung der Richtplanfestsetzung als Abstimmungsinstrument für Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf Raum und Umwelt und die Notwendigkeit einer stufengerechten Interessenabwägung bereits auf Richtplanebene, insbesondere wenn Nutz- und Schutzinteressen von nationaler Bedeutung aufeinandertreffen.

Regeste

a Art. 8 und 8b RPG; Art. 10 und 12 EnG; Art. 6 NHG; Art. 29 NHV; Art. 54 lit. h WRG; Ausbau des Grimselstausees; Kantonaler Richtplan, Erweiterung erneuerbarer Stromproduktion, Beeinträchtigung eines neuen potenziellen Schutzgebiets, Realisierungszeitpunkt. Regeste b Ungenügende Richtplangrundlage (E. 3). Die gewichtigen Auswirkungen des Projekts auf Raum und Umwelt erfordern eine Festsetzung im kantonalen Richtplan (E. 3.2 und 3.3). Zu berücksichtigen sind auch die entgegenstehenden Schutzinteressen von nationaler Bedeutung (E. 3.4) und das im gleichen Gebiet geplante Projekt Trift (E. 3.5). Regeste c Nationales Interesse an der Stauseeerweiterung (E. 4). Die Erweiterung einer bestehenden Wasserkraftanlage liegt im nationalen Interesse, wenn die zukünftige Gesamtproduktion gewisse Schwellenwerte erreicht, unabhängig von der Höhe der Mehrproduktion (Art. 8 Abs. 2 EnV; E. 4.2 und 4.3). Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 6 NHG offengelassen (E. 4.4). Bejahung der nationalen Bedeutung des Ausbaus, insbesondere aufgrund der erheblichen Zunahme der Speicherkapazität (E. 4.5 und 4.6). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung des BLN-Gebiets setzt eine gesamthafte Interessenabwägung voraus, unter Berücksichtigung aller vom Projekt berührten Belange (E. 4.7). Regeste d Potenziell nationale Bedeutung der alpinen Schwemmebene (Aue) im Vorfeld des Unteraargletschers (E. 5). Die nach dem Rückgang des Gletschers entstandene alpine Schwemmebene hat potenziell nationale Bedeutung (E. 5.3 und 5.4). Vorsorglicher Schutz des Objekts bis zum Entscheid über die Inventarisierung (Art. 29 NHV; E. 5.2). Soll für die Erweiterung der bestehenden Wasserkraftanlage von nationalem Interesse das Auengebiet von (potenziell) nationaler Bedeutung in Anspruch genommen werden, so muss diese Bedeutung in der Interessenabwägung gewürdigt werden (E. 5.5). Regeste e Realisierungszeitpunkt des Vorhabens (E. 6). Keine Konzessionserteilung auf Vorrat: Die umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit und Interessenlage im Realisierungszeitpunkt bedingt die Festlegung einer Frist für den Beginn der Bauarbeiten und für die Inbetriebnahme.

Originalentscheid beim Gericht ↗

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