Unterlassungsverbot im superprovisorischen Verfahren: Ungenaue Formulierung führt zur Aufhebung der Ordnungsbusse für Facebook-Foto, Instagram-Verstoss bleibt bestehen (Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 587 · ATF 142 III 587 · DTF 142 III 587
- Datum
- 11.07.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 III 587
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. AG legte beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau ein, mit dem diesem eine Ordnungsbusse von Fr. 48'000.– für 48 Tage Nichterfüllung eines superprovisorischen Verbots auferlegt worden war. Das Verbot betraf die Verwendung eines Bildzeichens im geschäftlichen Verkehr. Die Vorinstanz stützte ihre Entscheidung auf Veröffentlichungen des Zeichens auf Instagram und Facebook sowie in einem YouTube-Video und einem Magazin. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem die Unklarheit des Verbots, die fehlende Zuwiderhandlung bei einem Facebook-Foto, die unrichtige Dauerfeststellung und die Höhe der Busse.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Handelsgerichts bezüglich der Ordnungsbusse, der Gerichtskosten und der Parteientschädigung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
Die Verfügung vom 19. März 2015 enthielt ein superprovisorisches Verbot, das sich auf die Verwendung eines Bildzeichens im geschäftlichen Verkehr bezog, jedoch nicht klar umschrieb, welche konkreten Verhaltensweisen als Nichterfüllung gelten. Insbesondere war nicht ersichtlich, ob die bloße Veröffentlichung eines Fotos auf Facebook, auf dem das Logo auf einem Rennfahreroverall abgebildet war, bereits eine verbotene Nutzung im Sinne der Verfügung darstellte. Da die Vorinstanz diese Ungenauigkeit nicht berücksichtigte und dennoch eine Ordnungsbusse für diesen Fall verhängte, verstieß der Entscheid gegen Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO. Demgegenüber stellte die fortgesetzte Darstellung des Logos als Profilbild auf Instagram nach Erlass des Verbots zweifelsfrei eine Zuwiderhandlung dar, da die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden war und die Verfügung hierzu hinreichend klar war. Die Vorinstanz hatte zudem bei der Bemessung der Ordnungsbusse das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung – nämlich die begrenzte und fahrlässige Verletzung auf einem Social-Media-Kanal – nicht gewürdigt und stattdessen pauschal den gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 1'000.– pro Tag angewendet, was gegen den Zweck der Ordnungsbusse als Vollstreckungsmittel verstößt. Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren Gelegenheit, sich zur Verletzungsdauer zu äußern, sodass keine Gehörsverletzung vorlag. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass ein superprovisorisches Unterlassungsverbot auch bei fehlender Anhörung der Gegenpartei hinreichend konkret formuliert sein muss, um eine spätere Zwangsvollstreckung mittels Ordnungsbusse zu ermöglichen, und dass die Höhe der Busse stets dem konkreten Verstoß angemessen sein muss.
Regeste
Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO; vorsorgliche Massnahmen, Ordnungsbusse. Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüllung eines superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Verbots (E. 3-6). Regeste Art. 343 al. 1 let. b et c CPC; mesures provisionnelles, amende d'ordre. Amende d'ordre pour chaque jour d'inexécution d'une interdiction provisoire ordonnée à titre superprovisoire (consid. 3-6). Regesto Art. 343 cpv. 1 lett. b e c CPC; misure cautelari, multa disciplinare. Multa disciplinare per ogni giorno d'inadempimento di un divieto cautelare ordinato in via superprovvisionale (consid. 3-6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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