Steuerpflichtige beantragt Vorsteuerabzug für Sanierungsprojekte: Kein Abzug für Share Deals und nicht zustande gekommene Verkäufe, aber teilweise Gutheissung wegen doppelter Korrektur (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG)
- Datum
- 02.05.2016
- Geschäftsnummer
- A-3437/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 19 DBG Art. 38 MWST Art. 10 MWSTG Art. 18 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 30 MWSTG Art. 81 MWSTG Art. 83 MWSTG Art. 88 MWSTG Art. 112 MWSTG Art. 113 MWSTG Art. 9 MWSTV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 62 VwVG Art. 63 VwVG Art. 5 aMWSTG Art. 17 aMWSTG Art. 18 aMWSTG Art. 22 aMWSTG Art. 26 aMWSTG Art. 33 aMWSTG Art. 38 aMWSTG Art. 42 aMWSTG
Zusammenfassung
Die X._______ AG, als Gruppenträgerin einer Mehrwertsteuergruppe, erhob Sprungbeschwerde gegen eine Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), mit der diese für die Steuerperioden 2005 bis 2009 eine Nachforderung von über 1,9 Millionen Franken festsetzte. Die Beschwerdeführerin bestritt die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für verschiedene Projekte, die im Zusammenhang mit Sanierungsmassnahmen des B._______-Konzerns standen, insbesondere für Share Deals und für Projekte, die nicht zustande kamen. Sie machte zudem geltend, ihre Rechte seien durch Auskünfte der ESTV geschützt, und rügte eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands. Die ESTV beantragte eine teilweise Gutheissung im Umfang von 100'400 Franken.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde im Umfang von Fr. 100'400.-- gutgeheissen, weil die ESTV für das Projekt D._______ dieselben Vorsteuerbeträge zweimal abgezogen hatte – einmal im Kontrollergebnis vom 4. Mai 2011 und erneut in der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2015 – was zu einer doppelten Korrektur führte. Für sämtliche anderen Projekte lehnte das Gericht den Vorsteuerabzug ab. Für die Projekte H._______, K._______ und M._______, bei denen der Verkauf nicht zustande kam, fehlte es mangels einer steuerbaren Ausgangsleistung an einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung; dies gilt auch für die Asset Deals I._______ und J._______. Für die Projekte L._______ und D._______, bei denen ein Share Deal zustande kam, war der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, weil Share Deals gemäss Art. 18 Ziff. 19 Bst. e aMWSTG unecht steuerbefreit sind und daher kein Vorsteuerabzug nach Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG zulässig ist; die Weiterfakturierung an die Muttergesellschaft C._______ stellt zudem einen steuerfreien Innenumsatz dar. Der Vertrauensschutz nach Art. 9 BV und Art. 19 BV scheiterte daran, dass zwischen den Parteien keine vorbehaltlose Einigung zustande kam und die Beschwerdeführerin aufgrund der fraglichen Auskunft keine nachteiligen, nicht rückgängig zu machenden Dispositionen traf. Die Beschwerdeführerin trägt 9/10 der Verfahrenskosten, erhält aber eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- von der ESTV. Das Urteil bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug an die tatsächliche Verwendung für steuerbare Umsätze geknüpft ist und nicht an die beabsichtigte oder hypothetische Verwendung.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Sanierungsmassnahmen im Konzernkontext – selbst wenn sie zur nachhaltigen Stabilisierung der Eigenkapitalbasis führen – keinen Vorsteuerabzug für Share Deals oder für Vorbereitungshandlungen zu nicht realisierten Transaktionen begründen können, da der wirtschaftliche Verwendungszusammenhang fehlt und die betreffenden Umsätze gesetzlich unecht steuerbefreit sind.
Regeste
Mehrwertsteuer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.