Justizze.

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Justizze. Art. 89 BGG

Bundesgericht

Vorsorgeeinrichtung klagt gegen IV-Entscheid zur Invalidenrente: Kein schutzwürdiges Interesse wegen beendeten Versicherungsverhältnisses vor entscheidendem Zeitraum (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG)

Datum
29.06.2016
Geschäftsnummer
8C_180/2016
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 23 BGG Art. 89 BGG Art. 28 IVG Art. 29 IVG

Zusammenfassung

Eine Personalvorsorgestiftung erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen kantonalen Entscheid, der einem Versicherten ab 1. September 2011 eine ganze Invalidenrente zusprach. Die Stiftung beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Bestätigung der ursprünglichen IV-Verfügung vom 3. September 2014 oder zumindest eine Rückweisung an die IV-Stelle. Der Versicherte beantragte Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde. Streitig war, ob die Vorsorgeeinrichtung ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde hatte.

Das Bundesgericht erkennt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Es stellt fest, dass die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung voraussetzt, dass die versicherte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war (Art. 23 Abs. 1 lit. a BGG). Da das Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner unbestritten am 28. Februar 2010 endete, lag dieser Zeitpunkt vor dem für die Rentenzusprechung nach IVG entscheidbaren Zeitraum. Denn nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach einer sechsmonatigen Karenzzeit seit Geltendmachung, und nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG muss die versicherte Person im maßgeblichen Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein; daher kommt allein dem Sachverhalt nach dem 1. September 2010 entscheidende Bedeutung zu. Feststellungen der Vorinstanz zur Arbeitsunfähigkeit vor Anfang September 2010 können für die berufliche Vorsorge daher von vornherein keine präjudizierende Wirkung entfalten. Damit fehlt es der Vorsorgeeinrichtung an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung gegen den IV-Entscheid gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG. Das Bundesgericht stützt seine Rechtsprechung zur Bindungswirkung von IV-Feststellungen für die berufliche Vorsorge auf die ständige Rechtsprechung (BGE 133 V 67 E. 4.3.2; 132 V 1 E. 3.2). Die Gerichtskosten von Fr. 500.– trägt die Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG, und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 2800.– zu leisten gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG. Diese Entscheidung klärt präzise den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen IV-Feststellungen für die berufliche Vorsorge bindend sind, und bestätigt die enge Verknüpfung des schutzwürdigen Interesses mit dem konkreten Versicherungsverhältnis zum entscheidenden Zeitpunkt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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