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Justizze. Art. 286 ZGB

Bundesgericht

Mutter klagt gegen Abänderung des Kinderunterhalts nach Geburt zweier Kinder des Ex-Ehemanns: Keine Anpassung, weil dessen Erwerbskraft bereits beim Scheidungsurteil voll ausgeschöpft war (Art. 286 Abs. 2 ZGB)

Datum
30.06.2017
Geschäftsnummer
5A_893/2016
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 74 BGG Art. 76 BGG Art. 9 BV Art. 134 ZGB Art. 286 ZGB

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin, Mutter der gemeinsamen Kinder, bestritt die Abänderung des Scheidungsurteils durch das Obergericht des Kantons Zürich, das den Kinderunterhalt für die beiden Kinder aus erster Ehe reduziert hatte. Streitpunkt war, ob die Geburt zweier weiterer Kinder des Vaters im Jahr 2009 sowie sein Arbeitsplatzverlust eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse darstellten, die eine Neufestsetzung des Unterhalts rechtfertigte. Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Obergericht habe die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung nicht korrekt angewandt und insbesondere die Erwerbskraft des Vaters falsch bewertet.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass zwar eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse – nämlich der Verlust des Arbeitsplatzes und die Geburt zweier Kinder aus zweiter Ehe im Jahr 2009 – unbestritten sei, jedoch keine veränderten Verhältnisse hinsichtlich der Erwerbskraft des Beschwerdegegners vorlägen: Im Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008 war dessen tatsächlich erzieltes Einkommen mit Fr. 4'000.-- netto pro Monat angegeben worden, und die Beschwerdeführerin hatte im Scheidungsverfahren nicht behauptet, der Beschwerdegegner habe seine Leistungskraft damals nicht voll ausgeschöpft. Daher durfte das Obergericht dieses Einkommen auch im Abänderungsverfahren als hypothetisches Einkommen zugrunde legen, ohne gegen Art. 134 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB oder die Rechtsprechung zu verstossen. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht hinreichende Suchbemühungen nach einer neuen Stelle dargelegt – weder durch schriftliche Bewerbungen noch durch das lückenhafte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“. Damit fehlte es an einem Abänderungsgrund gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB. Die Beschwerde war zudem zulässig gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 75 BGG und Art. 76 Abs. 1 BGG, doch sachlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG und hat kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das Urteil bestätigt die hohe Hürde für eine Abänderung des Kinderunterhalts, wenn sich die Erwerbskraft des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Scheidung bereits als voll ausgeschöpft erwiesen hat.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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