Gelernter Schreiner verweigert körperlich leichten Testarbeitsplatz zur Abklärung der Arbeitsmotivation: Die vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe für zwei Monate ist mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar (Art. 12 BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 I 218 · ATF 139 I 218 · DTF 139 I 218
- Datum
- 29.07.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 I 218
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 10 BV Art. 12 BV Art. 36 BV Art. 29 KV/BE Art. 9 SHG/BE Art. 23 SHG/BE Art. 27 SHG/BE Art. 28 SHG/BE Art. 8g SHV/BE
Zusammenfassung
Ein seit 2009 sozialhilfeabhängiger Mann weigerte sich, einen befristeten Einsatz an einem sogenannten Testarbeitsplatz (TAP) bei der Stadtberner Citypflege anzutreten. Die Gemeinde Bern stellte daraufhin die wirtschaftliche Hilfe vollständig ein. Der Betroffene focht diese Verfügung bis vor das Bundesgericht an und rügte unter anderem eine Verletzung der persönlichen Freiheit sowie des Rechts auf Existenzsicherung.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Rechtmässigkeit der vollständigen Einstellung der Sozialhilfeleistungen für die Dauer des angeordneten zweimonatigen TAP-Einsatzes.
Entscheidend war die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips gemäss Art. 12 BV und dem bernischen Sozialhilfegesetz (SHG). Das Gericht hielt fest, dass Sozialhilfe nur gewährt wird, wenn sich eine Person nicht aus eigener Kraft helfen kann. Wer eine zumutbare Arbeit ablehnt, erfüllt die Voraussetzungen für den Bezug von Nothilfe nicht mehr; es fehlt bereits am Anspruch, weshalb keine Prüfung eines Grundrechtseingriffs nötig ist.
Die Zumutbarkeit des TAP-Einsatzes wurde anhand von Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG und Art. 8g Abs. 2 SHV bejaht. Der Beschwerdeführer, gelernter Möbelschreiner und autodidaktischer Informatiker, war medizinisch voll arbeitsfähig. Die Tätigkeit im Bereich der Grünanlagenreinigung war körperlich leicht und bot mit Fr. 2'600.- pro Monat ein existenzsicherndes Einkommen. Dass die Arbeit nicht seinem angestammten Beruf entsprach, stand der Zumutbarkeit nicht entgegen, da der TAP primär der Abklärung der Arbeitsmotivation diente und der Beschwerdeführer ohnehin verpflichtet war, auch ausserhalb seines Berufs Erwerbsarbeit zu suchen.
Die Rüge der Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) wurde verworfen. Der Eingriff sei verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV), da mildere Massnahmen nach gescheiterten früheren Abklärungsversuchen nicht ersichtlich waren. Da der Beschwerdeführer die Stelle jederzeit hätte antreten können und so seine Bedürftigkeit beseitigt hätte, greift die Kerngehaltsgarantie des Rechts auf Existenzsicherung nicht.
Regeste
Sozialhilfe; Recht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV; Art. 29 Abs. 1 KV/BE). Die Ausrichtung materieller Hilfe darf mit der Auflage verbunden werden, einen zeitlich befristeten Arbeitseinsatz an einem sog. Testarbeitsplatz zu leisten (E. 4.2). Diese Massnahme ist weder unverhältnismässig noch stellt sie eine Verletzung der persönlichen Freiheit dar (E. 4.3). Der Einsatz am Testarbeitsplatz ist als zumutbare Arbeit zu betrachten (E. 4.4). Hat die betroffene Person die Möglichkeit, die Stelle jederzeit anzutreten und ermöglicht ihr die Teilnahme ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen, können die finanziellen Unterstützungsleistungen für die vorgesehene Dauer des Einsatzes vollständig eingestellt werden (E. 5). Regeste Aide sociale; droit à des conditions minimales d'existence (art. 12 Cst.; art. 29 al. 1 Cst./BE). La fourniture de l'aide matérielle peut être assortie de la charge de participer à un programme d'occupation sous forme d'emplois tests limité dans le temps (consid. 4.2). Une telle mesure n'est ni disproportionnée ni ne constitue une atteinte à la liberté personnelle (consid. 4.3). La participation à un emploi test doit être considérée comme un travail convenable (consid. 4.4). Si la personne concernée a la possibilité d'intégrer la place de travail en tout temps et si cette occupation lui assure un revenu minimum d'existence, les prestations d'aide financière peuvent être complètement suspendues pendant toute la durée probable de la mesure (consid. 5). Regesto Assistenza sociale; diritto a condizioni minime di esistenza (art. 12 Cost.; art. 29 cpv. 1 Cost./BE). Il versamento di un aiuto materiale può essere subordinato a un impegno di lavoro limitato nel tempo presso un cosiddetto posto di lavoro di prova (consid. 4.2). Questo provvedimento non è sproporzionato né costituisce una violazione della libertà personale (consid. 4.3). L'impegno presso il posto di lavoro di prova deve essere considerato attività ragionevolmente esigibile (consid. 4.4). Se la persona interessata ha la possibilità di assumere in ogni tempo l'impiego e se la partecipazione le permette un reddito sufficiente al sostentamento, le prestazioni assistenziali possono essere soppresse completamente per la prevista durata dell'impegno (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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